Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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2. einer Lokalbahn von Grünstadt nach Altleiningen für ein Bau= und Einrichtungs- 
kapital im Maximalbetrage von 980 000 K (neunhundertachtzigtausend Mark), 
3. einer Lokalbahn von Landau nach Herxheim für ein Bau= und Einrichtungskapital 
im Maximalbetrage von 554 000 -¾ (fünfhundertvierundfünfzigtausend Mark) 
einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4 Prozent vom Tage der Vollendung und Eröffnung jeder 
einzelnen neuen Bahnlinie bis zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten oder statt dieses 
Zinserträgnisses einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem vierprozentigen Zins der 
festgesetzten Bau- und Einrichtungskapitalien entsprechenden Höhe sicher zu stellen. 
Artikel 2. 
Mit der baulichen Ausführung der im Artikel 1 unter Ziffer 2 und 3 genannten Lokal- 
bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn der für den Bahnbau und dessen Zubehör erforderliche 
Grund und Boden kosten= und lastenfrei der bauführenden Eisenbahngesellschaft zur Ver- 
fügung gestellt ist. 
Hinsichtlich der unter Ziffer 1 aufgeführten Lokalbahn ist mit der baulichen Aus- 
führung erst dann vorzugehen, wenn der bauführenden Eisenbahngesellschaft Seitens der 
Interessenten ein Beitrag in der Höhe der Hälfte des für den Erwerb des erforderlichen 
Grundes und Bodens sich ergebenden thatsächlichen Aufwandes, falls dieser aber mehr als 
226 000 JX betragen sollte, in der Höhe des die Summe von 113.000 . M übersteigenden 
Betrages zur Verfügung gestellt ist. 
Gegeben zu München, den 11. Juni 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. LronrodFrhr. v. Asch.v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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