Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Gesetz, die pfälzischen Eisenbahnen betreffend. 
Im Namen Seiner Mafjestät des Königs. 
Tlitpol!, 
von Gottes Gnaden Föniglicher Prinz von Hayern, 
Negent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Behufs der Herstellung verschiedener Erweiterungs= und Ergänzungs-Bauten und -Anlagen 
auf den pfälzischen Eisenbahnen mit gesetzlich beschränktem Bau= und Einrichtungskapitale 
und für Rechnung derselben, dann behufs der Deckung der Passivreste, welche sich beim 
Bau und der Einrichtung der Lokalbahnen Ludwigshafen—Dannstadter Höhe, Ludwigshafen— 
Frankenthal—Großkarlbach und Ebertsheim— Hettenleidelheim ergeben haben, ferner behufs 
der Vermehrung des Fahrmaterials und der Beschaffung von Werkstätteeinrichtungen der 
pfälzischen Eisenbahnen wird die k. Staatsregierung ermächtigt, für ein Maximalkapital von 
5 020 000 -X (fünf Millionen zwanzigtausend Mark) einen jährlichen Zinsertrag in der 
Maximalhöhe von 4 Prozent bis zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten oder statt 
dieses Zinsertrages einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem vierprozentigen Zins 
aus diesem Kapitale entsprechenden Größe sicher zu stellen. 
Gegeben zu München, den 11. Juni 1896. 
Luitpold, 
Prinz von SZBayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v.Feilitzsch. Dr. Krhr. v. Keonrod. frhr. v. Asch. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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