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Titel I.
Sestand der Vorjahre.
1.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XXII. Finanzperiode sind mit jenen
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XXII. Finanz-
periode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1.
—1
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4 Ziff. 3 des Finanzgesetzes vom 11. Juni 1894
reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten, soweit die-
selben in der AXII. Finanzperiode nicht verwendet wurden;
die nach S§ 1 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4 mit 8 des vorgedachten Ge-
setzes reservirten Kredite für Land-Neubanuten im Geschäftskreise der k. Staats-
ministerien der Iustiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegen-
heiten und der Finanzen, sowie für Förderung und Pflege der Kunst, dann für
Einlösung von Forstrechten und Ankauf von Waldungen, für Aversalentschädig-
ungen an die Bezirksgeometer und endlich für Unterstützungen an das Kanzlei-
personal bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XXII. Finanzperiode und
§ 3 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf
der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite:
für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten;
für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des
Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen;
für Förderung und Pflege der Kunst à como des Etats für Erziehung und
Bildung;
fuür Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der direkten.
Steuern mit der Bestimmung, daß dieselben zur weitern Verstärkung des Fonds
für Unterstützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die Relikten von
Bezirksgeometern verwendet werden;
für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen an das Kanzleipersonal bei
den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit der Bestimmung, daß dieselben zur
Gründung eines besonderen Unterstützungsfondes für dieses Persoual verwendet
werden.