84.
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staats-
ministerien und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C
enthalten.
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro-
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel un-
überschreitbar.
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest-
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten.
Die für die Landbau-Unterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden
Ministerial-Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig
festgesetzten Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem anderen
Verwaltungszweige verwendet werden können.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung und Bildung
Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für Wissen-
schaft, Kunst und Alterthümer in den Etats der Akademien, des Generalkonservatoriums
der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunst-
gewerbeschulen, der Gemäldegallerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabincts, sowie
des bayerischen Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus-
gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf
spätere Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen größere Aus-
gaben nöthig sind, mit den dermalen bereits vorhandenen Aktivresten anzusammeln.
§ 5.
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungs-Anstalt werden nachfolgende
Dotationen bestimmt:
J.
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld.
1. Zinskassa.
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all-
gemeinen Staatsschuld im Gesammtbetrage von 8 334 950 X t(acht Millionen dreihundert-
vierunddreißigtausend neunhundertfünfzig Mark) sind
a) 1000 Zinsen aus dem Depositum für unerhobene Kapitalien,
b) 9 120 1X übrige Aktivzinsen,