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Titel III.
Staats-Einnahmen.
87.
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs- und Staatsausgaben sind
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 345 356 505 M. festgesetzten Ein—
nahmen zugewiesen.
88.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXIII. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerver—
hältnißzahl;
b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfennig für jede Mark der Stenerverhältuißzahl;
c) die Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 1879
mit einem Zuschlag von einem Pfennig pro Mark;
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
l) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von sechs Pfennig pro Mark bei Abtheilung I und II und von elf Pfennig
pro Mark bei Abtheilung III.
89.
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und einschlägigen
Bestimmungen zu geschehen.
10.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2 des
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die XXIII. Finanz-
periode in Geltung.
Titel IV.
Gesondere Verfügungen.
§ 11.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XXIII. Finanzperiode — ohne Aenderung
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben.