Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Rückzahlungen in 3½ prozentigen Rentenscheinen zum Neunwerthe sind nur bei den 
in Abs. 2 bezeichneten Darlehen zulässig. 
§ 21. 
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Schuldverschreibungen des 
4prozentigen allgemeinen Anlehens, der 4prozentigen Landeskulturrentenschuld, sowie 
des 4 prozentigen Eisenbahnanlehens zur baaren Heimzahlung für einen vom k. Staats- 
minister der Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt zu kündigen, vorher jedoch den In- 
habern der Schuldverschreibungen die Umwandlung in 3⅛ prozentige Obligationen mit der 
Wirkung anzubieten, daß das Angebot für angenommen gilt, wenn nicht binnen einer 
vom k. Staatsminister der Finanzen festzusetzenden Frist eine gegentheilige Erklärung ab- 
gegeben wird. Diese Erklärung muß schriftlich nach Maßgabe der von dem k. Staats- 
minister der Finanzen erlassenen Vollzugsvorschriften bei einer der von demselben bezeichneten 
Stellen unter Einreichung der Schuldverschreibungen, für welche das Angebot der Umwandlung 
nicht angenommen werden will, erfolgen. Die eingereichten Schuldverschreibungen werden 
mit einem amtlichen Vermerke versehen. Für Schuldverschreibungen, welche mit einem solchen 
Vermerke nicht versehen sind, kann nur die Umwandlung in 3½ prozentige Obligationen 
beansprucht werden. 
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die zum Vollzuge der Konver- 
tirung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere die Termine festzusetzen, von 
welchen an die Coupons und Talons der 4prozentigen Schuldverschreibungen kraftlos werden. 
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ferner ermächtigt, die zur Heimzahlung der 
nicht zur Umwandlung gelangenden Schuldverschreibungen erforderlichen Anlehen aufzunehmen, 
welche auf die allgemeinen Staatsfonds beziehungsweise auf die Staatseisenbahnen zu ver- 
sichern und nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden Gesetze zu tilgen sind. 
Gegeben zu München, den 17. Juni 1896. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr.Erhr. v. Crailsheim. Dr. rhr. v. Biedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Peonrod. Frhr. v. Asch. v. Kandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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