Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

    
seh= und Verarhiuungschut! 
für das 
Königreich Bayern. 
W#28. 
Manchen, den 22. Juni 1896. 
Inhalt: 
Gesetz vom 17. Juni 1896, die Revision des Forstgesetzes vom 28. März 1852 betreffend. — Gesetz vom 
17. Juni 1896, die Abänderung einiger Bestimmungen des Forststrafgesetzes für die Pfalz betreffend. 
  
  
  
II 
  
  
  
Gesetz, die Revision des Forstgesetzes vom 28. März 1852 betreffend. 
Im Uamen Seiner Mojestät des Rönigs. 
Kuitpol! 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben in Abänderung einiger Bestimmungen des Forstgesetzes vom 28. März 1852 
(in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1879) nach Vernehmung des Staatsrathes 
mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
– 1. 
Im Art. 3 ist nach den Worten: 
„Ihre Aufgabe ist es“ einzuschalten: „unter Berücksichtigung der vor- 
handenen Rechte“. 
§ 2. 
Art. 4 erhält folgende Fassung: 
„Auch der Abgewährung von Nebennutzungen ist unbeschadet der Bestim- 
mungen in Art. 2 und 3 entsprechend Bedacht zuzuwenden.“ 
53
	        
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