Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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§ 17. 
Art. 78 erhält folgende Fassung: 
„In den Fällen der unerlaubten Rodung oder Erweiterung von Alpen- 
ängern und Alpenlichtungen oder des unerlaubten Kahlhiebs oder einer diesem in 
der Wirkung gleichkommenden Lichthauung in Schutzwaldungen, ferner in den 
Fällen der Abschwendung kann von der Forstpolizeibehörde das weitere verbot- 
widrige Verfahren sofort eingestellt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung 
gegen eine solche Anordnung der Forstpolizeibehörde kann die nach Art. 75 aus- 
zusprechende Strafe bis zu 6000 X für das Hektar der ganzen in Betracht 
kommenden Waldfläche bemessen werden. 
Außerdem kann die Forstpolizeibehörde für die Erhaltung und beziehungs- 
weise Wiederherstellung des Waldes auf Kosten des Betheiligten Fürsorge treffen.“ 
§ 18. 
Art. 88 erhält folgende Fassung: 
„Derjenige, welcher unbefugt Vieh im Walde hütet oder weiden läßt, er- 
leidet, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen den Hirten oder Hüter, je nach Be- 
schaffenheit des Frevels folgende Strafen: 
für ein Pferd, ein Stück Rindvieh, einen Esel oder eine Ziege 
sechzig Pfennig, für dergleichen junges Vieh unter einem Jahre oder 
für ein Schaf die Hälfte, für ein Schwein in der Mastzeit fünfund- 
vierzig Pfennig und außer der Mastzeit dreißig Pfennig. 
Wurden mehrere Stück Vieh oder eine ganze Heerde betreten, so dürfen 
die erwähnten Strafen den Betrag von zweinndzwanzig Mark fünfzig Pfennig 
nicht übersteigen. 
Hatte die Weide in verhängten Orten statt, so beträgt die Strafe das 
Doppelte; jedoch darf sie den Betrag von fünfundvierzig Mark nicht übersteigen. 
Werden wegen eines und desselben Weidefrevels mehrere Personen gleichzeitig 
verurtheilt, so sind dieselben nur einmal, aber sammtverbindlich in die Strafe 
zu verfällen. Dieß gilt im Besondern auch dann, wenn Vieh von einer ver- 
schiedenen Eigenthümern gehörigen Heerde unbefugt zur Weide gekommen ist. 
Hiebei finden die Bestimmungen des Art. 56 Abs. 3 Satz 3 und 4 gleich- 
mäßige Anwendung. 
Das Weiden von Gänsen in verhängten Orten wird mit einer Strafe von 
drei Pfennig für jedes Stück belegt, jedoch darf die Strafe in keinem Falle den 
Betrag von drei Mark sechzig Pfennig überschreiten. Gegebenen Falls haben 
die Bestimmungen des Abs. 4 gleichmäßige Anwendung zu finden.
	        
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