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In allen vorhin bezeichneten Fällen sind die Eigenthümer des Viehes, und
zwar in den Fällen des Abs. 4 und 5 sammtverbindlich, in den Ersatz des ver-
ursachten Schadens zu verurtheilen, welcher nicht unter der Hälfte des Straf-
betrages zuerkannt werden darf.“
§ 19.
Im Art. 95 Abs. 2 ist statt der Worte:
„bis zu dem zehnten Theile herab“
zu setzen:
„bis zum zwanzigsten Theile herab.“
§ 20.
Im Art. 97 Abs. 1 ist statt der Worte:
„neunzig Pfennig bis neun Mark oder in dem Betrage des Werthes der
veräußerten Gegenstände, wenn der Werth über neun Mark beträgt.“
zu setzen:
„fünfzig Pfennig bis zum vollen Betrage des Werthes der veräußerten
Gegenstände.“
§ 21.
Nach Art. 109 wird folgender Art. 109a eingeschaltet:
„In den Fällen der Art. 23, 25—28, 32 und 40 a Abs. 4 erfolgt die
Entscheidung der Forstpolizeibehörde durch eine Kommission, welche aus dem Vor-
stande der Forstpolizeibehörde oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei
Beisitzern besteht. Den Beisitzern steht das gleiche Stimmrecht wie dem Vor-
sitzenden zu. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei-
sitzer, welche bei dem Gegenstande der forstpolizeilichen Verhandlung betheiligt
sind, können bei der Entscheidung nicht mitwirken.
Von jedem der in einem Distriktspolizeibezirk bestehenden Distriktsräthe,
erstmals von den betreffenden Distriktsrathsausschüssen, werden und zwar vor-
zugsweise aus den im Distrikte mit land= und forstwirthschaftlichem Grundbesitz
ansässigen Personen mehrere Beisitzer und die entsprechende Anzahl von Ersatz-
männern gewählt. Die gewählten Beisitzer und Ersatzmänner gelten für den
ganzen Distriktspolizeibezirk bestellt.
Die Wahlen erfolgen erstmals auf die Dauer der Funktion der beim In-
krafttreten des gegenwärtigen Gesetzes gewählten Distriktsausschüsse und sodann
je auf die Dauer von drei Jahren. Wenn erforderlich, haben für die Dauer
der betreffenden Wahlperiode Ersatzwahlen stattzufinden.