Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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zu setzen: 
Die Wahl zum Amte eines Beisitzers darf nur von den in § 35 des 
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 aufgeführten Personen 
abgelehnt werden. Die Bestimmungen in den §§ 32, 33 und 52 Absl. 2 des 
angeführten Gesetzes finden auf die Beisitzer sinngemäße Anwendung. 
Aus der Mitte der gewählten Beisitzer werden in einer auf die Daner der 
Wahlperiode von der Forstpolizeibehörde im Voraus festzusetzenden Reihenfolge 
jeweils zwei Beisitzer zur Mitwirkung bei der Entscheidung der im Abs. 1 be- 
zeichneten Fälle berufen. 
Die Beisitzer werden bei ihrer ersten Dienstleistung vereidigt. Dieselben 
erhalten Vergütung der Reisekosten. Im Falle des unentschuldigten Ausbleibens 
von einer Sitzung der Kommission können die Beisitzer von der Forstpolizeibehörde 
in eine Ordnungsstrafe bis zu 100 —X und in die Kosten der durch das Aus- 
bleiben vereitelten Tagfahrt verurtheilt werden. Gegen die Verurtheilung steht 
dem Verurtheilten innerhalb 14 Tagen die Beschwerde zur Forstpolizeistelle offen. 
Alle sonstigen zum Vollzuge dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen, 
insbesondere über die Zahl der in jedem Distrikte zu wählenden Beisitzer, über 
das bei der Wahl zu beobachtende Verfahren, über die Einberufung der Beisitzer 
zur Dienstleistung, über die Art der Vereidigung und über die Höhe der Ver- 
gütungssätze, sowie über das Verfahren in Fällen, in denen die Mitwirkung von 
Beisitzern vorgeschrieben ist, werden im Verordnungswege getroffen." 
§ 22. 
Art. 111 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Verhandlungen sind mit Ausschluß jeden Schriftenwechsels und in den 
in Art. 109a Abs. 1 aufgeführten Fällen unter Zulassung von Rechtsanwälten 
zu führen. In diesen Fällen sind die Parteien berechtigt, die Zuziehung von 
Auskunftspersonen sowie die Einvernahme von Sachverständigen auch dann zu 
beantragen, wenn nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes die Ent- 
scheidung sich nicht auf das Gutachten von Sachverständigen zu gründen hat. 
Die Bestimmung der Zahl der Auskunftspersonen und der Sachverständigen und 
die Beeidigung der letzteren erfolgt durch die Forstpolizeibehörde. 
§ 23. 
Im Art. 122 ist an Stelle der Worte: 
„numerirt und auf jedem Blatte mit dem Namenszuge des Vorstandes 
desjenigen Amtsgerichts versehen sind, in dessen Bezirk der Wohnort des Forst- 
dieners gelegen ist“ 
„zu numeriren sind“.
	        
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