M. 28. 285
8 24.
Nach Art. 166 wird folgender Art. 166a eingeschaltet:
„Wird in einem Strafverfahren wegen Uebertretung der zum Zwecke der
Erhaltung der Schutzwaldungen im gegenwärtigen Gesetze getroffenen Vorschriften
von dem Angeschuldigten der Einwand erhoben, daß dem betreffenden Walde die
Eigenschaft einer Schutzwaldung nicht zukommt, so hat das Gericht, soferne die
Schutzwaldeigenschaft nicht bereits durch die Forstpolizeibehörde nach Maßgabe
des Art. 40 a festgestellt ist, die Akten an die zuständige Forstpolizeibehörde zur
Entscheidung der angeregten Vorfrage abzugeben.
Die Forstpolizeibehörde ist verpflichtet, die Entscheidung in Anwendung des
Art. 40 a Abs. 4 herbeizuführen und dieselbe nach eingetretener Rechtskraft zur
Kenntniß des Gerichts zu bringen.
Die rechtskräftigen forstpolizeilichen Entscheidungen darüber, ob einem Walde
die Schutzwaldeigenschaft zukommt oder nicht, sind dem richterlichen Urtheile zu
Grunde zu legen.“
Schlusßbestimmungen.
§.25.
Die Bestimmungen in den 8§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 18,
19, 20, 23 und 27 dieses Gesetzes treten mit der Verkündigung desselben, die Bestim-
mungen in den übrigen Paragraphen dieses Gesetzes treten vier Wochen nach dem Tage
seiner Verkündigung in Wirksamkeit.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Forstgesetzes vom 28. März 1852,
wie er sich in Folge der hiezu ergangenen abändernden Bestimmungen ergibt, durch das
Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen und hiebei eine fortlaufende Numerirung
der Artikel und die Richtigstellung der Citate vorzunehmen.
§ 26.
Die Bestimmungen in den §§ 21 und 24 finden keine Anwendung auf Gegenstände,
welche im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei einer Forstpolizeibehörde
oder bei einem Forststrafgerichte anhängig sind.
§ 27.
Insoferne die Strafbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes milder sind als die des
früheren Gesetzes, finden dieselben auch auf solche Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel
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