Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

286 
Anwendung, welche zwar vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, 
begangen wurden, jedoch erst nach demselben zur Aburtheilung gelangen. 
Gegeben zu München, den 17. Juni 1896. 
Luitpol, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Zrhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Keonrod. Erhr. v. Alsch. v. Kandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
Gesetz. die Abänderung einiger Bestimmungen des Forststrafgesetzes für die Pfalz betreffend. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prin; von Hayern, 
Regent. 
Wir haben in Abänderung einiger Bestimmungen des Forststrafgesetzes für die Pfalz 
(in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1879) nach Vernehmung des Staatsrathes 
mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeord- 
neten beschlossen und verordnen, was folgt: 
1. 
Im Art. 8 ist statt der Worte: 
„zwei oder drei Personen einer und derselben Familie nicht anwendbar, die 
bei Begehung eines mit Geldstrafe verpönten Forstfrevels einen Schlitten, 
Schiebkarren oder einen zweiräderigen Karren fortbewegen;“ 
zu setzen: 
  
  
„Personen einer und derselben Familie nicht anwendbar, welche gemeinschaft. 
lich einen Forstfrevel nach Art. 19, 22 oder 23 begehen;“ 
§2. 
Art. 12 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„Der Straffällige haftet außer der Strafe auch für allen durch seinen 
Frevel veranlaßten Schaden und ist in die Kosten zu verurtheilen, welche auf 
die Verfolgung und Aburtheilung der strafbaren Handlung erlaufen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.