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Art. J.
Der Art. 47 Abs. 1 hat zu lauten:
Die Aufnahme eines Anlehens ist nur mit Zustimmung der Gemeindeversammlung
und Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zulässig, wenn der Betrag, um
welchen die Schuldenlast in demselben Rechuungsjahre vermehrt wird, in Gemeinden
mit weniger als 2 500 Seelen 1000 M,
von 2500 bis 5 000 Seelen 2 000 4,
von 5 000 bis 20 000 Seelen 10 000 -&,
mit größerer Seelenzahl 20 000 +
übersteigt.
Art. II.
Dem Art. 56 wird ein weiterer Artikel angefügt:
Art. 56a. In Gemeinden über 10 000 Seelen kann für die in Art. 55 unter
lir. a und b, sowie neben den unter lit##c# genannten Gemeinderathsmitgliedern von dem
Gemeinderathe die Aufstellung berufsmäßiger, besoldeter Gemeinderathsmitglieder beschlossen
werden.
Dieselben werden zunächst auf drei Jahre gewählt und haben ihren Wohnsitz in der
Gemeinde zu nehmen; im Falle ihrer Wiederwahl nach drei Jahren werden ihre Verhältnisse
durch besondere Dienstverträge bestimmt.
Art. III.
Der Art. 58 Abs. 1 hat zu lanten:
Die nicht besoldeten Mitglieder des (Gemeinderathes sind jederzeit zum Austritte
berechtigt.
Art. IV.
Dem Art. 59 wird ein weiterer Artikel angefügt:
Art. 50a. Besoldete Gemeinderathsmitglieder können jederzeit ihre Stellen nieder-
legen, womit alle Ansprüche auf Gehalt und Pension erlöschen.
Besoldete Gemeinderathsmitglieder ohne definitive Anstellung, welche die Wählbarkeit
zu Gemeindeämtern (Art. 102) verlieren, werden damit ihres Amtes verlustig.
Art. V.
Der Art. 62 Abs. 1 hat zu lanten:
In den Gemeinden, in denen der Bürgermeister nicht selbst gegen angemessene Ent
schädigung für Herstellung der nöthigen schriftlichen Arbeiten unmittelbar Sorge trägt, hat
der Gemeinderath einen oder mehrere Gemeindeschreiber zu ernennen. Die Gemeindeschreiber