Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art. J. 
Der Art. 47 Abs. 1 hat zu lauten: 
Die Aufnahme eines Anlehens ist nur mit Zustimmung der Gemeindeversammlung 
und Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zulässig, wenn der Betrag, um 
welchen die Schuldenlast in demselben Rechuungsjahre vermehrt wird, in Gemeinden 
mit weniger als 2 500 Seelen 1000 M, 
von 2500 bis 5 000 Seelen 2 000 4, 
von 5 000 bis 20 000 Seelen 10 000 -&, 
mit größerer Seelenzahl 20 000 + 
übersteigt. 
Art. II. 
Dem Art. 56 wird ein weiterer Artikel angefügt: 
Art. 56a. In Gemeinden über 10 000 Seelen kann für die in Art. 55 unter 
lir. a und b, sowie neben den unter lit##c# genannten Gemeinderathsmitgliedern von dem 
Gemeinderathe die Aufstellung berufsmäßiger, besoldeter Gemeinderathsmitglieder beschlossen 
werden. 
Dieselben werden zunächst auf drei Jahre gewählt und haben ihren Wohnsitz in der 
Gemeinde zu nehmen; im Falle ihrer Wiederwahl nach drei Jahren werden ihre Verhältnisse 
durch besondere Dienstverträge bestimmt. 
Art. III. 
Der Art. 58 Abs. 1 hat zu lanten: 
Die nicht besoldeten Mitglieder des (Gemeinderathes sind jederzeit zum Austritte 
berechtigt. 
Art. IV. 
Dem Art. 59 wird ein weiterer Artikel angefügt: 
Art. 50a. Besoldete Gemeinderathsmitglieder können jederzeit ihre Stellen nieder- 
legen, womit alle Ansprüche auf Gehalt und Pension erlöschen. 
Besoldete Gemeinderathsmitglieder ohne definitive Anstellung, welche die Wählbarkeit 
zu Gemeindeämtern (Art. 102) verlieren, werden damit ihres Amtes verlustig. 
Art. V. 
Der Art. 62 Abs. 1 hat zu lanten: 
In den Gemeinden, in denen der Bürgermeister nicht selbst gegen angemessene Ent 
schädigung für Herstellung der nöthigen schriftlichen Arbeiten unmittelbar Sorge trägt, hat 
der Gemeinderath einen oder mehrere Gemeindeschreiber zu ernennen. Die Gemeindeschreiber
	        
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