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können durch Dienstvertrag ausgenommen werden und haben im Gemeinderathe, soferne
diesem nicht auch ein besoldetes Mitglied angchört, eine berathende Stimme.
Art. VI.
Der Art. 64 Abs. 1 hat zu lauten:
Der Gemeinderath stellt das Dienstpersonal, dessen Ernennung nicht dem Bürger-
meister oder einer anderen Behörde zusteht, an und bestimmt dessen Bezüge.
Art. VII.
Dem Art. 81 wird als vierter Absatz angefügt:
In Gemeinden mit mehr als 5 000 Seelen kann in jenen Fällen, in denen nach
der Gemeindeordnung ein Beschluß nur mit Zustimmung einer bestimmten Anzahl von
Gemeindebürgern gefaßt werden kann, nach öffentlicher Bekanntmachung des Antrages schrift-
lich zu Protokoll abgestimmt werden; das Abstimmungsprotokoll ist innerhalb einer aus-
schließenden Frist zur Aufnahme der Unterschriften derjenigen, welche für den Antrag stimmen,
im Gemeindehause aufzulegen; ist nach Ablauf der Frist die erforderliche Zahl von Zu-
stimmenden nicht erreicht, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Art. VIII.
Dem Art. 94 wird als zweiter Absatz angefügt:
Ein besoldeter geschäftsleitender Vorstand der Gemeindeverwaltung darf sich über Nacht
nur nach Verständigung seines Stellvertreters und bei einer über acht Tage dauernden Ab-
wesenheit mit Genehmigung des Gemeinderathes und der vorgesetzten Aufsichtsbehörde aus
dem Gemeindebezirke entfernen; anderen besoldeten Mitgliedern des Gemeinderathes kann der
geschäftsleitende Vorstand auf vierzehn Tage Urlaub geben, ein längerer Urlaub aber nur
mit Genehmigung des Gemeinderathes ertheilt werden.
Art. IX.
Der Art. 95 hat zu lauten:
Die nicht besoldeten Gemeinderathsmitglieder, welche ohne legalen Entschuldigungsgrund
in drei nach einander folgenden Sitzungen nicht erscheinen, können durch Beschluß des
Gemeinderathes als ausgetreten erklärt werden.
Art. X.
Der Art. 96 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
Art. 96 Abs. 1. Die Disziplinargewalt über Bürgermeister, Adjunkten und sonstige
Stellvertreter des ersteren, sowie über besoldete Gemeinderathsmitglieder und über jene
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