Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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öffentlicher Sitzung das Wahlresultat zu ziehen und nach Art. 117, 118 und beziehungs- 
weise 112 weiter zu verfahren. 
Im Falle des Abs. 1 haben alle Wahlen in der Gemeinde am nämlichen Tage zu 
beginnen; in jedem Wahllokale ist dabei eine Liste der daselbst zur Stimmabgabe berechtigten 
Gemeindebürger aufzulegen. « 
Art. XVII. 
Die Ueberschrift vor dem Art. 119 hat zu lauten: 
B. Wahl der Bürgermeister, Adjunkten und besoldeten Gemeinderathemitglieder. 
Als Abs. 2 wird dem Art. 119 angefügt: 
Für die Wahl oder Wiederwahl eines besoldeten Gemeinderathsmitgliedes findet und 
zwar für jede einzelne Stelle gesonderte Wahlhandlung durch den Gemeinderath statt. 
Art. XVIII. 
Dem Art. 121 wird ein weiterer Artikel angefügt: 
Art. 121a. Wird im Falle des Art. 119 Abs. 2 ein besoldetes Gemeinderathsmitglied 
gewählt, das sich zu einem nicht besoldeten Gemeinderathe oder Adjunkten in dem unter 
Art. 117 Abs. 4 erwähnten Verwandtschafts= oder Schwägerschaftsverhältnisse befindet, so 
ist letzteres zum Austritte verpflichtet; besteht dagegen ein solches Verhältniß zu dem Bürger- 
meister oder zu einem besoldeten Gemeinderathsmitgliede, so ist die Wahl ungiltig. 
Art. XIX. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in der Pfalz in Wirk- 
samkeit. 
Gegeben zu München, den 17. Juni 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. rhr. v. Keonrod. Erhr. v. Asch. v. Kandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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