Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

X 29. 295 
Königliche Deklaration, Abänderungen der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits 
des Rheins vom 29. April 1869 betreffend. 
Im MNamen Seiner Moajestät des Mönigs. 
Tlitpol!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, 
Renent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes, der an Uns gebrachten Bitte beider 
Kammern des Landtages entsprechend, in Abänderung einiger Bestimmungen der Gemeinde- 
ordnung für die Landestheile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 beschlossen und 
verordnen mit Gesetzeskraft, was folgt: 
Art. I. 
Die Abs. 1, 5 und 7 des Art. 182 haben zu lauten: 
Abs. 1. Die Abstimmung ist eine geheime und geschieht durch Wahljettel 
von weißem Papier und gleicher Größe, welche mit dem Gemeindesiegel abge- 
stempelt sind. Diese Wahlzettel werden vor dem Wahltage an die Wähler ver- 
theilt und sind auch bei der Wahl im Wahllokale auf Verlangen zu verabfolgen. 
Die Wahlzettel sind gehörig ausgefüllt von den Wählern zurückzugeben. 
Abs. 5. Von der Stimmabgabe jedes Wählers ist bei jedem Wahlgange 
neben dem Namen des Wählers in der Wählerliste Vormerk zu machen. 
Abs. 7. Wahlzettel, welche nicht abgestempelt oder welche unterschrieben 
sind, sowie solche, welche eine deutliche Bezeichnung des Gewählten nicht ent- 
halten, sind, letztere soweit der Mangel reicht, nicht zu beachten. 
Art. II. 
Der Abs. 3 des Art. 183 hat zu lauten: 
Die übergebenen Wahlzettel werden nach Beendigung des Abstimmungsaktes 
von dem Wahlkommissäre oder einem Ausschußmitgliede öffentlich verlesen und
	        
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