Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Blatt 
      
rseh- und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
W30. 
München, den 25. Juni 1896. 
—. 
Inhalt: 
Gesetz vom 17. Juni 1896, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesetze über Heimat, Verehelichung 
und Aufenthalt und über die öffentliche Armen= und Krankenpflege. 
  
  
  
  
——ss 
  
  
Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesetze über Heimat, Verehelichung 
und Aufenthalt und über die öffentliche Armen= und Krankenpflege. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Titpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
A. Abänderung des Gesetzes über geimat, Verehelichung und Aufenthalt. 
§ 1. 
Art. 6 erhält folgenden Wortlaut: 
„Anspruch auf Verleihung des Heimatrechtes in der Aufenthaltsgemeinde 
haben jene Angehörigen des bayerischen Staates, welche im Alter der Volljährig- 
keit unnnterbrochen vier Jahre lang freiwillig und selbständig in der Gemeinde 
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