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sich aufgehalten, während dieser Zeit direkte Steuern an den Staat bezahlt, ihre
Verpflichtungen gegen die Gemeindekasse und Armenkasse erfüllt, Armenunterstützung
aber weder beansprucht noch erhalten haben.“
„Der in Abs. I bezeichnete Aufenthalt muß bis zur Geltendmachung des
Anspruches fortdauern; der letztere wird jedoch dadurch nicht ausgeschlossen, daß
die sonstigen Voraussetzungen des Abs. I nicht mehr gegeben sind.“
„Stirbt der Ehemann nach Anmeldung des Anspruches, so geht letzterer
auf die Wittwe und auf die ehelichen, noch keine selbständige Heimat besitzenden
Kinder über.“
„Als Unterbrechung des Aufenthaltes gilt nicht eine vorübergehende Ent-
fernung, bei welcher aus den begleitenden Umständen erhellt, daß nicht beabsichtigt
war, den Aufenthalt aufzugeben; bei Beurtheilung der Freiwilligkeit des Auf-
enthaltes ist die Verbüßung geringfügiger Freiheitsstrafen, sowie solcher Freiheits-
strafen, welche an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen getreten sind, nicht in
Betracht zu ziehen.“
„Als selbständig sind nicht zu erachten:
1. entmündigte Personen; 1
2. Dienstboten, Gewerbsgehilfen und Kinder, welche im Brode des
Dienstherrn oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung
haben.“
„Steuern der Ehefrau und der minderjährigen, im elterlichen Brode stehen-
den Kinder sind dem Familienhaupte zuzurechnen.“
8 2.
Art. 7 erhält folgenden Wortlaut:
„Anspruch auf Verleihung des Heimatrechtes in der Aufenthaltsgemeinde
haben auch jene Angehörigen des bayerischen Staates, welche im Alter der Voll-
jährigkeit ununterbrochen sieben Jahre lang freiwillig in der Gemeinde sich auf—
gehalten und während dieser Zeit Armennnterstützung weder beansprucht noch er-
halten haben.“ ·
„Der in Abs. I bezeichnete Aufenthalt muß bis zur Geltendmachung des
Anspruches fortdauern; der letztere wird jedoch dadurch nicht ausgeschlossen, daß
der Berechtigte nach Ablauf der siebenjährigen Frist Armennnterstützung beansprucht
oder erhalten hat.“
„Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. III und 1V finden hier gleichmäßige
Anwendung.“