M. 30.
§ 3.
Nach Art. 7 wird folgender Art. 7 a eingeschaltet:
„Der in Art. 6 und 7 bezeichnete Anspruch kann auch von der bisherigen
Heimatgemeinde des Berechtigten und in Beziehung auf Personen, welche eine
vorläufige Heimat besitzen, vom k. Fiskus erhoben werden.“
„Hiegegen kann der Berechtigte Einspruch erheben; seinem Einspruche muß
stattgegeben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruches nicht
vorliegen oder wenn die Heimatänderung für ihn mit erheblichen Nachtheilen
verbunden wäre.“
„Von der erfolgten Erhebung des Anspruches hat die Aufenthaltsgemeinde
den Berechtigten zu benachrichtigen und ihm zur Geltendmachung des Einspruches
eine ausschließende Frist von vierzehn Tagen vorzusetzen.“
„Wird Einspruch erhoben, so ist die Heimatgemeinde beziehungsweise der
k. Fiskus hievon in Keuntniß zu setzen; wird der Anspruch aufrecht erhalten, so
hat darüber die Gemeindeverwaltung der Anfenthaltsgemeinde Beschluß zu fassen.“
„Gegen den Beschluß der Aufenthaltsgemeinde kann binnen vierzehn Tagen
nach der Eröffnung desselben die Entscheidung im Verwaltungsrechtswege (Art. 23 ff.)
beantragt werden.“
8 4.
1. In Art. 10 Abs. J ist statt der Worte „fünf Jahre ununterbrochen“
zu setzen:
„vier Jahre ununterbrochen“.
2. In Art. 10 Abs. I ist statt der Worte „ununterbrochen zehn Jahre lang“
zu setzen:
„ununterbrochen sieben Jahre lang“.
3. Nach Art. 10 Abs. II wird der folgende neue Absatz eingefügt:
„Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. IV, V und VI finden hier gleich—
mäßige Anwendung.“
§ 5.
Art. 11 erhält folgenden Wortlaut:
„Die Gemeinden sind in den Fällen der Art. 3 Abs. I, Art. 6, 7 und 7a
berechtigt, die Erwerbung des Heimatrechtes von Bezahlung einer Gebühr ab-
hängig zu machen, welche im Falle des Art. 3 Abs. I
in Gemeinden von mehr als 20 000 Seelen 80 M
in Gemeinden von mehr als 5 .000 Seelen 60 M
in Gemeinden von mehr als 1 500 Seelen 40 —
in kleineren Gemeinden Z 20%4,