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in den Fällen der Art. 6, 7 und 7a die Hälfte dieser Beträge nicht übersteigen,
für Ausländer aber, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, bis zum Doppelten
erhöht werden darf.“
„Im Falle des Art. 7a ist diese Gebühr, wenn nicht die Voraussetzungen
des nachfolgenden Abs. IV vorliegen, von der bisherigen Heimatgemeinde beziehungs-
weise vom k. Fiskus zu entrichten.“
„Wer in einer Gemeinde, an welche er selbst oder im Falle des Abs. I.
seine frühere Heimatgemeinde beziehungsweise der k. Fiskus die Heimatgebühr
bezahlt hat, später das Bürgerrecht erwirbt, darf den bezahlten Betrag an der
Bürgeraufnahmsgebühr in Abzug bringen.“
„Angehörige des bayerischen Staates, welche auf Grund des Art. 7 oder
Art. 7 mit 7a das Heimatrecht in der Aufenthaltsgemeinde erwerben, sind von
Entrichtung der Heimatgebühr befreit, wenn sie während des dort bezeichneten
Zeitraumes von sieben Jahren ununterbrochen in dieser Gemeinde als Dienst-
boten, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter oder Lohnarbeiter sich ernährt haben und
zu einer Freiheitsstrafe richterlich nicht verurtheilt worden sind.“
8 6.
Art. 24 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
„1. die Kreisregierung, Kammer des Innern, wenn ein derselben unmittel-
bar untergeordneter Magistrat einen auf Grund dieses Gesetzes verfolgten An-
spruch anerkannt oder zurückgewiesen hat.“
§ 7.
Art. 27 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Als Betheiligte im Sinne der Art. 19 Abs. III, Art. 23 und 25 erscheinen:
1. die Gemeinden, welchen eine Verpflichtung auf Grund gegen-
wärtigen Gesetzes aufgelegt werden soll oder durch die Entscheidung
erster Instanz aufgelegt worden ist, sowie diejenigen Gemeinden,
welche den in Art. 7a bezeichneten Anspruch erhoben haben;
2. der k. Fiskus, wenn es sich um Anweisung einer vorläufigen Heimat,
um einen von ihm gestellten Antrag im Sinne des Art. 7a oder um
Ansprüche handelt, welche gegen die Staatskasse auf Grund gegen-
wärtigen Gesetzes erhoben werden;“
g 8.
1. In Art. 28 ist statt der Worte
zu setzen:
„Art. 6 und 77
„Art. 6, 7 und 7a“.