Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Wir behalten Uns vor, den geschäftsleitenden Sekretären einzelner Amts- 
gerichte nach Maßgabe ihres Dienstalters, ihrer Geschäftsaufgabe und ihrer 
Leistungen den Titel, Rang und Gehalt von landgerichtlichen Obersekretären zu 
verleihen. 
Gegeben zu München, den 24. Juni 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Leourod. Staatsrath von May. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekrctär: 
Ministerialrath v. Petri. 
  
  
  
Nr. 14650. 
Königlich Allerhöchste Verordunng, die Vergütung von Reisekosten an Geschworene, Schöffen 
und Vertrauensmänner betreffend. 
Im MNamen Heiner Majestät des Königs. 
TZlityol!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, in Ergänzung der Verordnung vom 29. Juli 1879, die 
Vergütung von Reisekosten an Geschworene, Schöffen und Vertrauensmänner betreffend, 
(Gesetz- und Verordnungs-Blatt Nr. 40 Seite 731) zu verordnen, was folgt: 
Hat eine Schwurgerichtsperiode mit Einrechnung der in dieselbe fallenden Sonn- und 
Feiertage die Dauer von zwei Wochen überschritten, so können diejenigen Geschworenen, 
welche durch ihre Dienstleistung als solche länger als zwei Wochen mit Einrechnung der 
Sonn- und Feiertage am Sitze des Schwurgerichts festgehalten wurden, außer der in den 
Artikeln I bis III der Verordnung vom 29. Juli 1879 bestimmten Reisekosten-Vergütung 
weiter die nach Maßgabe der Artikel 1 und II zu berechnenden Kosten für eine Zwischen- 
reise von dem Sitze des Schwurgerichts nach ihrem Wohnsitze und zurück beanspruchen, mit 
der Einschränkung, daß, soweit Eisenbahn oder Dampfboot zu benützen ist und bei Lösung 
eines Hin= und Rückfahrt-Billets Preisermäßigung stattfindet, für die Zwischenreise nur der 
Preis eines Hin= und Rückfahrt-Billets verlangt werden kann.
	        
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