Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

IW 31. 305 
Die Bestimmungen, welche in Artikel IV der Verordnung vom 29. Juli 1879 be- 
züglich der in Artikel 1 und II bezeichneten Auslagen getroffen sind, gelten auch bezüglich 
der hier festgesetzten Reisekosten-Vergütung. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Gesetz= und Ver- 
ordnungs-Blatt in Kraft. « 
Gegeben zu München, den 24. Juni 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Leonrod. Staatsrath von May. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekrctär: 
Ministerialrath v. Petri. 
  
  
Nr. 11960 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die 
Stadtgemeinde Ludwigshafen a.(Rh. betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Bestim- 
mungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kgl. Allerhöchsten 
Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185) der 
Stadtgemeinde Ludwigshafen a. /Nh. auf Grund der Beschlüsse des Stadtrathes und der 
Gemeindeversammlung vom 7. bezw. 19. Mai l. Is. und des staatsaufsichtlichen Bescheides 
des k. Bezirksamtes Ludwigshafen a.) Rh. vom 5. Juni l. Is. die Genehmigung zur Ausgabe 
3 ½ 0%iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Nominalbetrage von 1 000 000¾, 
nämlich: 
Lit. V Nr. 1—300 zu je 2000¼, 
„ W Nr. 1—225 „ „ 1000¼, 
„ X Nr. 1—250 „ „ 500, 
„ V Nr. 1—250 „ „ 200%4, 
ausgestellt vom 8. Juni 1896 und halbjährig, am 1. April und 1. Oktober verzinslich, 
unter der Bedingung ertheilt, daß in die Schuldverschreibungen die vorbezeichneten Gemeinde-
	        
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