Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

  
eset-und Verrduunzs gt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
M 33. 
München, den 4. Juli 1896. 
  
Juhaltt: 
Bekanntmachung vom 29. Juni 1896, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Selb betreffend. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. 
  
  
——. 
Nr. 11765. 
Bekanntmachung. Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Selb betreffend. 
K. Staatsministerinm des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige 
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kyl. 
Allerhöchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185) 
der Stadtgemeinde Selb auf Grund der Beschlüsse der Gemeindekollegien vom 26. und 
31. März, und 22. Mai l. Is. bezw. 7. April und 28. Mai l. Is. und der staats- 
aufsichtlichen Bescheide des k. Bezirksamts Rehau vom 30. April und 4. Juni l. Is. die 
Genehmigung zur Ausgabe 3 ½00iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Nominal- 
betrage von 200 000 „X, nämlich: 
Lit. A 138 Stück zu je 1000 4, 
Lit. B 100 Stück zu je 500 M und 
Lit. C 60 Stück zu je 200 -Z, 1 
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