Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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eseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 35. 
München, den 11. Juli 1896. 
Juhalt#: 
Bekanntmachung vom 4. Juli 1896, die Redaktion des Forstgesetzes betreffend. 
  
  
No. 13250. 
Bekanntmachung, die Redaktion des Forstgesetzes betreffend. 
K. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Auf Grund der im § 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1896, die Revision 
des Forstgesetzes vom 28. März 1852 betreffend, enthaltenen Ermächtigung wird nach- 
stehend der Text des Forstgesetzes vom G wie er sich in Folge der hiezu er- 
gangenen abändernden Bestimmungen ergibt, hiemit bekannt gemacht. 
Hinsichtlich der Numerirung der Gesetzesartikel wird bemerkt, daß neben der neuen 
Artikel-Nummer auch die älteren, und zwar letztere in Bruchform angeschrieben, in Klammern 
beigefügt sind, wobei die Ziffer des Zählers die Artikel-Nummer des Gesetzes vom 28. März 1852 
und die Ziffer des Nenners die Artikel-Nummer der Textirung des Gesetzes vom Jahre 1879 
(Gesetz= und Verordnungs-Blatt von 1879 S. 1314 ff.) bedentet. 
Die Schlußbestimmungen in Art. 189—192 (180—185) sind der Vollständigkeit 
wegen unverändert zum Abdruck gelangt. 
Bezüglich der für das Gesetz vom 17. Juni 1896 erlassenen besonderen Schlußbe- 
stimmungen wird auf die S8 20—27 jenes Gesetzes verwiesen. 
München, den 4. Juli 1896. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
Der General--Sekretär: 
Ministerialrath v. Pausch. 
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