Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art. 13. (43) 
Die Wahl der Förster und Sachverständigen (Art. 8) unterliegt der Bestätigung der 
Forstpolizeistelle, jene des Schutzpersonales der Bestätigung der Forstpolizeibehörde. 
Unterlassen die Gemeinden und Stiftungen das nöthige Forstbetriebs- und Schutz- 
personal zu wählen, so sind sie hierzu im ersten Falle durch die Forstpolizeistelle, im letzteren 
durch die Forstpolizeibehörde unter Vorsetzung einer zweimonatlichen Frist aufzufordern, nach 
deren fruchtlosem Ablaufe die Besetzung im ersteren Falle von der Forstpolizeistelle, im 
letzteren von der Forstpolizeibehörde vollzogen wird. 
Diese Folge der Fristversäumung ist in der Aufforderung ausdrücklich zu erwähnen. 
Art. 14. (43) 
Die der Staatsregierung nach Art. 6 zustehende Oberaufsicht wird zunächst von den 
k. Forstämtern ausgeübt. 
Diese Behörden sind verbunden und ermächtigt, den Gemeinde= und Stiftungsver- 
waltungen über ihren Forstbetrieb Erinnerungen zu machen, und, wenn sie nicht befolgt 
werden, der vorgesetzten Forstpolizeibehörde oder Stelle darüber Anzeige zu erstatten, — in 
dringenden Fällen provisorische Verfügungen selbst zu treffen. 
Art. 15. (-— 
Die Kosten der Ausführung des Betriebes und der Handhabung des Forstschutzes 
werden von den Gemeinden und Stiftungen getragen. Die durch die Ausübung der der 
Staatsregierung zustehenden Oberaufsicht erwachsenden Kosten sind aus Staatsmitteln zu 
bestreiten. 
Art. 16. (14) 
In denjenigen Gebietstheilen des Regierungsbezirkes von Unterfranken und Aschaffen- 
burg, in welchen nach den daselbst zur Zeit bestehenden Gesetzen und Verordnungen die 
Bestellung der Gemeinde-Oberförster durch landesherrliche Ernennung und die theilweise 
Besoldung derselben aus der Staatskassa gegen gewisse Leistungen von Seite der Gemeinden 
und Stiftungen erfolgt, verbleibt es bei dieser Einrichtung. 
Art. 17. (43) 
Die Verfügung über die Erträgnisse der Gemeinde= und Stiftungswaldungen, sowie 
über die Vertheilung der Gemeindewaldungen richtet sich nach den einschlägigen besonderen 
Gesetzen. 
Art. 18. (1.) 
Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 17 finden auch auf die sogenannten Körper- 
schaftswaldungen Anwendung, insofern diese nicht Privatwaldungen sind.
	        
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