Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

# 35. 329 
3. In Ansehung der Privat-Waldungen. 
Art. 19. (43 
Die Privatwaldbesitzer sind hinsichtlich der Benützung und Bewirthschaftung ihrer 
Waldungen an die forstpolizeilichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gebunden. 
Art. 20. (2# 
Zur Vertheilung gemeinschaftlicher Privatwaldungen auf gesondertes Eigenthum mit 
dem Zwecke der fortzusetzenden Forstbenützung ist die Zustimmung der Forstpolizeistelle 
erforderlich. 
Diese Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn die einzelnen Theile auch noch 
nach der Vertheilung einer regelmäßigen Bewirthschaftung fähig bleiben. 
Art. 21. (##) 
Auf die Waldungen jener Lehengüter, welche nach Art. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, 
die Ablösung des Lehenverbandes betreffend, von der Allodifikation ausgeschlossen sind, finden 
außer den für die Privatwaldungen überhaupt geltenden forstpolizeilichen Vorschriften die 
betreffenden Bestimmungen des Ediktes über die Lehenverhältnisse vom 7. Juli 1808 An- 
wendung. 
Der Besitzer solcher Waldungen ist verbunden, dieselben auf Grund von Wirthschafts- 
plänen unter genügender technischer Leitung nachhaltig zu bewirthschaften und hierüber nach 
näherer Anordnung der Forstpolizeistelle den Nachweis zu liefern. 
Art. 22. () 
Die Bestimmungen des Artikels 21 gelten auch von anderen Lehenwaldungen, insolange 
diese noch nicht in Gemäßheit des angeführten Gesetzes vom 4. Juni 1848 allodificirt 
worden sind. 
Zweite Abtheilung. 
Forstberechtigungen. 
Art. 23. (33 
Der Forstberechtigte ist bei der Ausübung seiner Berechtigung an die genaue Befolgung 
der forstpolizeilichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gebunden. 
Streitigkeiten über die Art und Weise der Ausübung einer Forstberechtigung werden 
von den Forstpolizeibehörden entschieden, jedoch mit Vorbehalt des Rechtsweges, insoferne 
ein Betheiligter sich durch die Entscheidung in seinem Rechte oder dessen Umfange für ver- 
letzt erachtet.
	        
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