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Art. 24. (43)
Forstberechtigungen können den Waldbesitzer in der nachhaltigen Bewirthschaftung des
Waldes, sowie in den durch die Boden= und klimatischen Verhältnisse gebotenen Veränder-
ungen der Holz= und Betriebsarten nicht hindern.
Art. 25. (8))
Forstberechtigungen, welche die nachhaltige Bewirthschaftung des Waldes beeinträchtigen,
sind auf Antrag des Verpflichteten für einen bestimmten Zeitraum entsprechend zu ermäßigen.
Stehen mehreren Personen Forstberechtigungen gleicher Gattung an dem Walde zu, so“
kann der Waldbesitzer den Antrag auf Ermäßigung nur gegen alle diese Berechtigte ver-
bunden stellen.
Ein Anspruch auf Entschädigung für eine solche Ermäßigung findet bloß dann statt,
wenn die Ermäßigung durch unnachhaltige Bewirthschaftung von Seite des jetzigen oder der
früheren Waldbesitzer veranlaßt worden ist.
Sowohl über die Ermäßigung, als auch über die Statthaftigkeit und den Betrag der
Entschädigung wird von der Forstpolizeibehörde, vorbehaltlich jedoch der Betretung des Rechts-
weges, entschieden.
Betritt der Waldbesitzer den Rechtsweg, so ist er befugt, die Klage gegen alle, welchen
Forstberechtigungen an dem Walde zustehen, zu verbinden, und in derselben die Ermäßigung
der auf dem Walde ruhenden Forstberechtigungen jeder Gattung zu verlangen. Ebenso
können die Berechtigten, welche gegen den Ausspruch der Forstpolizeibehörde den Rechtsweg
betreten, selbst wenn ihre Forstberechtigungen nicht gleicher Gattung sind, eine Streit-
genossenschaft bilden.
In jedem Falle sind bei Berufungen alle Beträge, welche den Gegenstand der Be-
schwerden bilden, zur Bemessung der Berufungssumme zusammenzurechnen.
Art. 26. (44)
Beabsichtigt der Waldbesitzer eine Abänderung der Holz- oder Betriebsart (Art. 24),
in deren Folge eine Forstberechtigung nicht mehr in der bisherigen Weise ausgeübt werden
kann, so ist er verpflichtet, vor der Ausführung die Forstpolizeibehörde davon in Kenntniß
zu setzen, welche zwischen den Betheiligten eine gütliche Uebereinkunft zu versuchen hat.
Kommt diese nicht zu Stande, so hat die Forstpolizeibehörde darüber zu entscheiden, ob die
beabsichtigte Abänderung statthaft, und in welcher Weise die Berechtigten zu entschädigen
seien, und zwar über die erste Frage ohne, über die zweite mit Vorbehalt des Rechtsweges.
Die Entschädigung ist, wenn und so weit die Verhältnisse es gestatten, durch Um-
wandlung des bisherigen in einen anderen entsprechenden Forstnutzungsbezug, andernfalls in
Geld zu leisten.