Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 36. 331 
Wird der Rechtsweg betreten, so finden die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 des 
Artikels 25 auch hier Anwendung. 
Art. 27. (1½ 
Sowohl der Waldbesitzer als der Forstberechtigte ist befugt, die Umwandlung unge- 
messener Forstberechtigungen in gemessene zu verlangen. 
Die Art und Weise dieser Umwandlung ist zunächst der freien Uebereinkunft der Be- 
theiligten überlassen. 
Kommt eine solche nicht zu Stande, so hat die Forstpolizeibehörde die Umwandlung 
vorzunehmen und zwar nach folgenden Bestimmungen: 
1. Wenn die Natur der Berechtigung es gestattet, so hat die Umwandlung durch Fest- 
setzung eines bestimmten jährlichen Maßes zu geschehen. 
Diese erfolgt auf den Grund der der Forstpolizeibehörde vorzulegenden Rechnungs- 
nachweisungen, insoferne dieselben von keinem Betheiligten beanstandet oder von der 
Behörde als richtig anerkannt werden, und zwar nach dem Durchschnitte der 
vorhergehenden zehn Jahre. 
Fehlt es an solchen Nachweisungen, so hat die Forstpolizeibehörde ihre Entscheidung 
auf das Gutachten von Sachverständigen zu gründen. 
Ist nach der Natur der Berechtigung die Festsetzung eines bestimmten jährlichen 
Maßes nicht möglich, weil deren Ausübung von dem Eintritte gewisser Voraussetzungen 
abhängt, so geschieht die Umwandlung durch genaue Feststellung, sowohl der Voraus- 
setzungen, unter welchen die Ausübung der Berechtigung eintritt, als auch der Größe, 
der Zeit und der Art der Ausübung. 
Bei dieser Feststellung wird derjenige Maßstab angewendet, nach welchem die Be- 
rechtigung ausgeübt werden könnte, wenn die Voraussetzungen zur Geltendmachung 
derselben zur Zeit der Umwandlung gegeben wären. 
Die Kosten sind zur einen Hälfte von dem Waldbesitzer, zur anderen von den 
Berechtigten zu tragen. 
Wird bei der Verhandlung vor der Forstpolizeibehörde das Recht selbst, oder dessen 
Umfang streitig, so sind die Betheiligten zur Erledigung dieser Streitpunkte auf den 
Rechtsweg zu verweisen. 
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Art. 28. (78) 
Bei Bauholzberechtigungen, welche nicht auf ein bestimmtes jährliches Maß festgesetzt 
sind, ist der Berechtigte gehalten, jedesmal vorerst den Bedarf, und nachfolgend die wirkliche 
Verwendung auf Verlangen des Verpflichteten genügend nachzuweisen. 
Wenn über diesen Bedarf zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten Streitigkeiten 
entstehen, so hat hierüber vorbehaltlich des Rechtsweges die Forstpolizeibehörde zu entscheiden.
	        
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