Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 35. 333 
Art. 32. (33 
In allen Fällen, in welchen gegen die Entscheidung der Forstpolizeibehörde die Betretung 
des Rechtsweges vorbehalten ist (Art. 23, 25, 26 und 28), muß derselbe innerhalb 
3 Monaten von dem Tage der Eröffnung der forstpolizeilichen Entscheidung zweiter Instanz 
an gerechnet bei Vermeidung des Verlustes dieses Rechtes betreten und die Klage bei dem 
Civilgerichte eingereicht werden. 
Die Betretung des Rechtsweges bewirkt keinen Aufschub der Vollstreckung des Aus— 
spruches der Forstpolizeibehörde. 
Art. 33. (34) 
Neue Forstberechtigungen können vom Tage der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes 
an nicht mehr erworben werden. 
Dritte Abtheilung. 
Jorstpolizeiliche testimmungen. 
Art. 34. (8 
Gänzliche oder theilweise Rodungen (Ausstockungen) sind erlaubt, wenn 
1. die auszustockende Fläche zu einer besseren Benützung, insbesondere für Feld-, 
Garten-, Wein= oder Wiesenbau, unzweifelhaft geeignet, 
2. das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Naturereignisse nothwendig ist, und 
3. die Forstberechtigten in die Rodung eingewilligt haben. 
Art. 35. (8#) 
Schutzwaldungen, deren Rodung nach Art. 34 Ziff. 2 unzulässig ist, sind die Waldungen: 
1. auf Bergkuppen und Höhenzügen, an steilen Bergwänden, Gehängen und 
sogenannten Leiten; 
2. auf Steingerölle des Hochgebirges, auf Hochlagen der Alpen und in allen Oertlich- 
keiten, wo die Bewaldung zur Verhütung von Bergstürzen und Lawinen dient, oder 
wo durch die Entfernung des Waldes den Sturmwinden Eingang verschafft würde; 
3. in Ortslagen, wo von dem Bestehen des Waldes die Verhütung von Sandschollen 
oder die Erhaltung der Quellen oder Flußufer abhängig ist. 
Art. 36. (67) 
Das Vorhaben der Rodung ist dem Forstamte anzuzeigen, welches von dem Sach- 
verhalte sogleich Kenntniß zu nehmen und den Befund, unter Beifügung des geeigneten 
Antrages, an die Forstpolizeibehörde zur weiteren Behandlung und Beschlußfassung zu über- 
senden hat. 
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