Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art. 37. (33 
Wer eine Waldung ausgerodet hat, ist verpflichtet, den gerodeten Boden der im Art. 34 
Ziff. 1 erwähnten Benützung zuzuwenden. 
Zur Ausführung der hienach erforderlichen Kulturen hat die Forstpolizeibehörde sogleich 
bei Genehmigung der Rodung eine angemessene Frist zu bestimmen. 
Art. 38. (32) 
Hinsichtlich der Rodung von Gemeinde-, Stiftungs= und solchen Körperschaftswaldungen, 
welche nicht Privatwaldungen sind, finden außer den Vorschriften der Artikel 34 bis 37 
des gegenwärtigen Gesetzes die einschlägigen besonderen Gesetze Anwendung. 
Art. 39. (15 
In Schutzwaldungen ist der kahle Abtrieb oder eine diesem in der Wirkung gleich- 
kommende Lichthauung nur mit forstpolizeilicher Genehmigung und unter den bei Ertheilung 
derselben festgesetzten Bedingungen zulässig. 
Die Genehmigung ist wegen drohenden Eingangs von Sturmwinden nur dann zu 
versagen, wenn in Folge des Kahlhiebes oder der Lichthauung für Ortschaften, Gehöfte und 
Ortsfluren oder für angrenzende Waldungen ein unverhältnißmäßiger Nachtheil zu befürchten ist. 
Die Genehmigung kann an die Einhaltung von Bedingungen zum Schutze der Gebäude, 
Ortsfluren und angrenzenden Waldungen geknüpft werden. 
Art. 40. (7) 
Waldbesitzer, welche im Zweifel sind, ob ihren Waldungen die Eigenschaft von Schutz- 
waldungen zukommt oder nicht, können jederzeit eine bezügliche Feststellung bei der Forst- 
polizeibehörde beantragen. 
Derartige Anträge, sowie Gesuche um Ertheilung der nach Art. 39 erforderlichen Ge- 
nehmigung zur Vornahme von Kahlhieben oder Lichthauungen in Schutzwaldungen sind, und 
zwar in der Regel durch Vermittlung der Gemeindebehörde, bei dem zuständigen Forstamte 
anzubringen, welches den Sachverhalt prüft und den Befund unter Beifügung seines An- 
trages der Forstpolizeibehörde mittheilt. 
Erachtet die Forstpolizeibehörde weitere Verhandlungen nicht für nothwendig, so ist sie 
befugt, sofort Beschluß zu erlassen, welcher lediglich im Wege des Einspruches angefochten 
werden kann. Zur Erhebung des Einspruches sind das Forstamt und der Antragsteller, 
sowie dritte Personen, welche an der Erhaltung des betreffenden Waldes als Schutzwald 
unmittelbar interessirt sind, innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen berechtigt. 
Wird Einspruch erhoben oder ist eine förmliche Verhandlung ausdrücklich beantragt oder 
aus sonstigen Gründen veranlaßt, so hat die Forstpolizeibehörde dieselbe unter Zuziehung 
eines Vertreters des Forstamtes, sowie des Waldbesitzers und etwaiger amtsbekannter dritter
	        
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