Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Personen, welche an der Erhaltung des betreffenden Waldes als Schutzwald unmittelbar interessirt 
sind, zu pflegen und hierauf Entscheidung zu treffen. 
Gegen diese Entscheidung steht außer den Betheiligten auch dem Forstamte das Recht 
der Berufung an die Forstpolizeistelle zu. 
Rechtskräftig gewordene Beschlüsse und Entscheidungen i wieder aufgehoben werden, 
wenn sich in den Voraussetzungen, auf Grund deren dieselben erlassen worden sind, wesent- 
liche Veränderungen ergeben haben. 
Art. 41. (4.. 
Die der Holzzucht zugewendeten Grundstücke müssen stets in Holzbestand erhalten, und 
dürfen nicht abgeschwendet werden. 
Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Theile seiner Fläche 
verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung verstanden werden. 
Art. 42. (42) 
Waldblößen, welche nach der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes entstehen und 
kulturfähig sind, müssen aufgeforstet, und wo nach erfolgtem Holzschlage die natürliche 
Wiederbestockung unvollständig bleibt, muß nachgeholfen werden. 
Zur Ausführung dieser Kulturen ist von der Forstpolizeibehörde eine angemessene Frist 
zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Amtsgericht neben der verwirkten Strafe 
zu verordnen hat, daß die Ansführung der Kulturen auf Kosten des Säumigen durch das 
Forstamt bewirkt werde. 
Art. 43. (44 
Die Weide in den Waldungen darf nur unter der Aufsicht eines Hirten oder Hüters 
ausgeübt werden. 
Junghölzer, Schläge und Holzanflüge sind mit dem Eintreiben von Weidevieh insolange 
zu verschonen, bis die Beweidung ohne Schaden für den Nachwuchs geschehen kann. 
Bei Fehmel= (plänterweisem) Waldbetriebe ist von der Forstpolizeibehörde die höchste 
Zahl des einzutreibenden Weideviehes zu bestimmen. 
Die Weide nach Sonnen-Untergang und vor Sonnen-Aufgang (Nachtweide) ist 
verboten. 
Art. 44. (14 
Die Alpenweide richtet sich nach den bestehenden Rechtsverhältnissen und Alpenordnungen. 
Gleiches gilt hinsichtlich der Weide in jenen Waldungen, wo derartige Rechtsver- 
hältnisse und Ordnungen bestehen. 
Hinsichtlich der Erweiterung von Alpen-Aengern und Lichtungen kommen die Be- 
stimmungen der Art. 34 bis 36 zur Anwendung. 
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