Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art. 45. (45) 
Das Feuermachen in den Waldungen oder in einer Nähe derselben von 300 bayerischen 
Schuhen (87,) m) darf nur unter Beobachtung der zur Verhütung von Waldbränden 
nöthigen Vorsichtsmaßregeln geschehen. 
Bei besonders trockener Witterung kann das Feuermachen von der Forstpolizeibehörde 
gänzlich verboten werden. 
Wer Feuer anzündet, ist verbunden, dasselbe, ehe er sich entfernt, vollständig auszulöschen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auch auf das Verkohlen von Holz Anwendung. 
Art. 46. (1#. 
Zeigen sich Spuren schädlicher Insekten, so sind die Vertilgungs= und Sicherheits- 
maßregeln, welche die Forstpolizeibehörde auf Antrag des Forstamtes anzuordnen hat, un- 
weigerlich zu befolgen. 
Beschwerden gegen solche Anordnungen bewirken keinen Aufschub. 
Werden dieselben nicht ungesäumt vollzogen, so hat die Forstpolizeibehörde zu verfügen, 
daß die Ausführung auf Kosten des Säumigen durch das Forstamt bewirkt werde. 
Art. 47. (1 
Wenn in Waldungen oder in einer Nähe derselben von 1500 bayerischen Schuhen 
(437,, m) was immer für Gebäude, insbesondere zum Zwecke neuer Ansiedelungen oder 
zur Errichtung von Ziegelbrennereien, Theeröfen oder anderen feuergefährlichen Anlagen, auf- 
geführt werden wollen, so ist vor Ertheilung der baupolizeilichen Genehmigung das Forstamt 
mit seiner Erinnerung zu vernehmen. 
Vierte Abtheilung. 
Jorstpolizeiübertretungen und Forstfrevel. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 48. (4 
Zuwiderhandlungen gegen die forstpolizeilichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, 
welche von dem Waldbesitzer oder von Personen, deren Handlungen derselbe nach Art. 69 
zu vertreten hat, in seinem eigenen Walde begangen werden, sind als Forstpolizeiübertretungen 
nach Maßgabe der Art. 75 bis 78 zu bestrafen. 
Art. 49. (3435 
Alle durch das gegenwärtige Gesetz in den Artikeln 79 bis 105 bezeichneten Ent- 
wendungen, Beschädigungen, Zuwiderhandlungen gegen die forstpolizeilichen Bestimmungen
	        
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