Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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ist, daß sie weder von dem Verurtheilten, noch von den als civilverantwortlich erklärten 
Personen beigetrieben werden kann. 
Die Umwandlung findet ohne weiteren Urtheilsspruch nach folgendem Maßstabe statt: 
1. an die Stelle von Geldstrafen bis zu zwei Mark tritt ein Tag Haft; 
2. bei höheren Geldstrafen tritt 
a) an die Stelle der ersten zwanzig Mark ein Tag Haft für je zwei Mark; 
b) an die Stelle des weiteren Betrages ein Tag Haft für je vier Mark. 
Die in den Fällen der Ziff. 2 sich ergebenden Bruchtheile eines Tages bleiben 
außer Ansatz. 
Die Haft, welche an die Stelle der wegen eines oder wegen mehrerer Frevel aus- 
gesprochenen Geldstrafen tritt, darf nicht über einen Monat dauern. 
Hiebei kommt die bei einer Mehrheit von Freveln in Verbindung mit einer Geldstrafe 
ausgesprochene Haftstrafe nicht in Berechnung. 
Art. 55. (73) 
Die wegen Forstpolizeiübertretungen erkannten Geldstrafen, welche nicht beigetrieben 
werden können, sind nach Maßgabe des § 29 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
in Haft umzuwandeln, wobei auch eine weniger als eine Mark betragende Geldstrafe einer 
eintägigen Haft gleich zu achten ist. 
Die an die Stelle von Geldstrafen tretende Haft darf in keinem Falle die Dauer von 
drei Monaten übersteigen. 
Art. 56. (35) 
Wird ein Forstfrevel durch das Zusammenwirken mehrerer Personen verübt, diese 
mögen als Miturheber oder als Gehilfen erscheinen, so ist die volle Strafe gegen jeden der- 
selben auszusprechen. 
Für Werth= und Schadenersatz, sowie für Auslagen haften sie sammtverbindlich. 
Die Bestimmung des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf mehrere zur nämlichen 
Familie gehörige Personen (Art. 69 Ziff. 1 bis 5), welche gemeinschaftlich einen Forstfrevel 
nach Art. 80, 84 oder 85 begehen. Solche Personen werden mit einander, jedoch sammt- 
verbindlich in die treffende Geldstrafe verurtheilt. In demselben Urtheile ist auszusprechen, 
gegen welchen oder welche Frevler die Umwandlung der Geldstrafe in Haftstrafe einzutreten 
hat, wenn erstere nicht beigetrieben werden kann. Geschieht die Umwandlung gleichzeitig 
gegen mehrere dieser Frevler, so darf dennoch die von den Einzelnen zu erstehende Haft 
zusammengerechnet die nach Art. 54 der Geldstrafe entsprechende Dauer nicht überschreiten. 
Ist gegen Einen oder mehrere Familienangehörige wegen ausgezeichneten Rückfalls oder 
Gewohnheitsfrevels Haft= oder Gefängnißstrafe auszusprechen (Art. 101 bis 105), so sind
	        
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