Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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3. diejenigen, welche in den Waldungen oder an Trift- oder Floßbächen bestehende 
Brücken, Stege, Leit-, Zieh- oder Schlittwege, Holz- oder Wasser-Riesen, Wasser— 
stuben oder Klausen, Schleusen, Holzrechen oder andere Holzbring- oder Trift- 
anstalten beschädigen; 
4. die Besitzer von Säg= oder Schneidmühlen, welche Sägblöcke ohne das Zeichen 
des Waldhammers oder ein anderes Zeichen des Waldbesitzers annehmen; 
5. diejenigen, welche unbefugt Erde, Erz, Thon, Mergel, Gyps, Lehm, Kies, Steine, 
Rasen oder andere Bodenbestandtheile hinwegnehmen oder darnach graben, oder 
Steine oder Schutt in die Waldungen führen, oder Torf stechen. 
Art. 95. (2#) 
Gleichfalls einer Geldstrafe von neunzig Pfennig bis fünfundvierzig Mark unterliegen Be- 
schädigungen an grünem stehenden Holze durch An= oder Abhauen, Sägen, Schneiden oder 
Reißen, Abschälen, Ringeln, Anspänen, Anbohren, Abästen, Entgipfeln, Kienholzaushauen, 
Oeffnen neuer oder Aufreißen und Erweitern alter Harzrisse, An= oder Abhauen von Wurzeln 
oder auf irgend eine andere Weise. 
Der Ersatz des Schadens soll nach dem Werthe der beschädigten Stangen oder Stämme 
ausgesprochen werden, und zwar von dem vollen Betrage dieses Werthes bis zu dem zwanzigsten 
Theile herab, je nachdem die Stangen oder Stämme mehr oder weniger in ihrem Wachs- 
thume gestört oder ganz zu Grunde gerichtet wurden. 
Ist mit der Beschädigung eine Entwendung verbunden, so ist außerdem auf die durch 
die letztere verwirkte Strafe und auf den Ersatz des Werthes des entwendeten Gegenstandes 
zu erkennen. 
Geschah die Beschädigung an Holzpflanzen in natürlichen Besaamungen oder in künst- 
lichen Ansaaten oder Pflanzungen unter zehn Jahren, so sind, außer der wegen dieser Be- 
schädigung auszusprechenden Strafe von neunzig Pfeunig bis fünfundvierzig Mark, die 
Bestimmungen des Art. 82 über den Ersatz des Schadens, und wenn mit der Beschädigung 
eine Entwendung verbunden ist, für diese auch in Ansehung der Strafe und des Werth- 
ersatzes anzuwenden. 
Wer aber solche junge Holzpflanzen oder anderes stehendes grünes oder gefälltes Holz, 
um dieses für seine Bestimmung ganz oder theilweise untanglich zu machen, aus Muth- 
willen oder Bosheit beschädigt, wird außer dem Schadenersatze anstatt mit Geldstrafe durch 
Haft gestraft. 
Art. 96. (2. 
Mit einer Geldstrafe von neunzig Pfennig bis fünfundvierzig Mark werden, neben 
dem Ersatze des etwa verursachten Schadens, diejenigen bestraft, welche den Bestimmungen
	        
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