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verübt, beziehungsweise in einer der in Art. 101 Ziff. 3 angegebenen Beziehungen straffällig
wird, ist Gewohnheitsfrevler.
Art. 105 (104)
Der Gewohnheitsfrevel ist Vergehen, und mit Gefängniß von einem bis zu sechs
Monaten zu bestrafen.
. Gesondere Bestimmungen.
Art. 106.(103
Wenn in einem Bezirke die Verübung von Forstfreveln durch Entwendung in außer-
gewöhnlicher Weise überhand nimmt, so kann durch königliche Verordnung für einen be-
stimmten Zeitraum verfügt werden, daß sowohl innerhalb derjenigen Bezirke, in welchen die
Forstfrevel vorfallen, als auch innerhalb derjenigen, in welchen die gefrevelten Gegenstände
verkauft zu werden pflegen, jeder Verkäufer von Walderzeugnissen mit einem von dem Ge-
meindevorstande seines Wohn= oder Aufenthaltsortes ausgestellten, auf fünf Tage giltigen
und bei dem Verkaufe an die Ortspolizeibehörde abzuliefernden Zengnisse über den recht-
mäßigen Erwerb. der nach Art und Grösee, Zahl oder Maß bestimmten Verkaufsgegenstände
versehen sein müsse.
Eine solche Anordnung ist durch das Gesetz= und Verordnungsblatt, durch das betreffende
Kreis-Amtsblatt und auf sonstige geeignete Art in den betreffenden Bezirken, sowie in deren
Nachbarschaft allgemein bekannt zu machen.
Art. 107. (105)
Wer innerhalb der bestimmten Bezirke Walderzeugnisse ohne das durch Art. 106 vor-
geschriebene Zeugnist, oder mit einem durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Zeugnisse
verkauft oder zum Verkaufe aubietet, ist von dem Amtsgerichte zu einer Geldstrafe von einer
Mark achtzig Pfennig bis neun Mark zu verurtheilen, vorbehaltlich der weiteren Bestrafung
wegen Forstfrevels, wenn sich ergibt, daß die verkauften oder feilgebotenen Walderzeugnisse
gefrevelt wurden.
Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung des Amtsgerichtes
mit vorsorglichem Beschlage zu belegen, und von dem dem Betretungsorte zunächst wohnenden
(Gemeindevorstande in Verwahrung zu nehmen.
Hiebei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizeiübertretungen und Forst-
freuvel (Abtheilung IV des gegenwärtigen Gesetzes) Anwendung
Art. 108. (15%0
Gemeindevorstände oder deren Stellvertreter, welche bei Ausstellung des im Art. 106
bezeichneten Zeugnisses nicht mit der nothwendigen Vorsicht verfahren, sind auf dem Dis-
ciplinarwege zu verfolgen und können mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark
belegt werden.