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Art. 133. (137)
Im Falle des Art. 132 hat der Gemeindevorstand ein kurzes Protokoll zu errichten,
in welches die Beschreibung der mit Beschlag belegten Gegenstände, die Angaben des Vor-
führenden über die Größe der Uebertretung oder des Frevels und des zu ersetzenden Werthes
und Schadens, sowie die etwaige Erklärung des Uebertreters oder Freulers aufzunehmen sind.
Dieses Protokoll ist sogleich an das Amtsgericht einzusenden, welches hierauf über den
Fortbestand oder die Wiederaufhebung des vorsorglichen Beschlages unverzüglich zu erkennen hat.
Art. 134. (433
In allen Fällen sind die mit vorsorglichem Beschlage belegten Thiere, Fuhrwerke und
Gespanne dem Eigenthümer zurückzugeben, sobald derselbe bei dem Amtsgerichte den muth-
maßlichen Betrag der Strafe, sowie des Werth= und Schadenersatzes und der Kosten hinter-
legt oder hiefür genügende Bürgschaft beigebracht hat.
Art. 135. (133
Gegen den Ausspruch des Gerichtes über den Fortbestand oder die Wiederaufhebung
des vorsorglichen Beschlages, sowie über die Größe des zu hinterlegenden Betrages oder die
Annehmbarkeit der Bürgschaft findet kein Rechtsmittel statt.
Art. 136. (124.
Das Amtegericht hat die Versteigerung der mit vorsorglichem Beschlage belegten Thiere
und Gespanne anzuordnen, wenn dieselben nicht innerhalb vierzehn Tagen, — vom Tage
des Beschlages an gerechnet, — auf die im Art. 13.4 bezeichnete Weise ausgelöst worden sind.
Der durch die Versteigerung erzielte Erlös ist, nach Abzug der in Folge des Beschlages
erlaufenen und von dem Gerichte festzustellenden Kosten, in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Art. 137. (1450
Die nach Art. 131 mit vorsorglichem Beschlage belegten Werkzeuge sind von den mit
der Führung des Rügeverzeichnisses, beziehungsweise mit der Errichtung der Anzeigeprotokolle
beauftragten Forstdienern in Verwahrung zu nehmen und gehörig zu verzeichnen. Dieses
Verzeichniß ist dem Rügeverzeichnisse oder Anzeigeprotokolle beizulegen.
Die Zurückgabe der Werkzeuge, sowie der etwa nicht ausgelösten Fuhrwerke an den
Eigenthümer findet erst nach erfolgter rechtskräftiger Aburtheilung und nur dann statt, wenn
entweder der Beschuldigte freigesprochen worden, oder das verurtheilende Erkenntniß vollzogen ist.
Art. 138. (14#.
Aus dem Forste entwendete Gegenstände können von dem im Art. 115 erwähnten
Hilfspersonale bis an den Ort ihrer Verwahrung verfolgt und mit vorsorglichem Beschlage
belegt werden.