Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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In den zuletzt erwähnten Fällen geschieht die Vorladung durch die genannten Forst— 
bediensteten. 
Wird die zeugschaftliche Vernehmung einer der in Art. 115 genannten Personen in 
derselben Sitzung bezüglich mehrerer getrennt zu verhandelnder Straffälle erforderlich, so genügt 
eine einmalige Beeidigung des Zeugen, welcher in den nachfolgenden Fällen nur an den 
geleisteten Eid zu erinnern ist. 
Art. 153. (433) 
Auch die nach Art. 152 Abs. 2 vorgeladenen und erschienenen Personen empfangen 
Zeugengebühren, wenn sie ihre Vorladung nicht durch eigenes Verschulden veranlaßt haben. 
Art. 154. (438) 
Die Vorladung der Angeklagten, sowie der civilverantwortlichen Personen und der Zengen 
geschieht auf Grund eines von dem Gerichtsschreiber für jede Gemeinde besonders anzu- 
fertigenden Verzeichnisses. 
Das Verzeichniß muß enthalten: 
1. Namen, Stand, Wohn= oder Aufenthaltsort des Vorzuladenden; 
2. eine kurze Bezeichnung der Forstrügesache; 
3. die beantragte Strafe und Entschädigung; 
4. Tag und Stunde der Verhandlung; 
5. den Hinweis darauf, daß gegen den Angeklagten (die civilverantwortliche Person) 
auch dann, wenn weder sie noch Bevollmächtigte derselben erscheinen, zur Haupt- 
verhandlung geschritten würde; 
eine besondere Spalte zum Eintrage der Person, an welche, sowie der Zeit und 
des Ortes, wann und wo die Vorladung geschah; 
7. eine besondere Spalte zum Eintrage etwaiger Bemerkungen. 
Art. 155. (1340 
Das in Art. 154 erwähnte Verzeichniß ist dem mit der Zustellung Beanftragten 
wenigstens acht Tage vor der Sitzung zu übergeben, soferne nicht der Gerichtsschreiber die 
Post um Zustellung der Ladung ersucht. 
Die Zustellung hat wenigstens drei Tage vor der Sitzung durch Uebergabe einer be- 
glaubigten Abschrift der den Vorzuladenden betreffenden Stelle des Verzeichnisses zu geschehen. 
Das Verzeichniß mit der Beurkundung der rechtzeitig geschehenen Vorladung ist dem 
Gerichtsschreiber zurückzugeben. 
In Fällen, wo Gefahr auf Verzug haftet, kann der Richter die im zweiten Absatz 
angegebene Frist von drei Tagen durch besondere Verfügung entsprechend abkürzen, von welcher 
Verfügung in der Vorladung ausdrückliche Erwähnung zu machen ist 
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