Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art. 156. (145) 
Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, 
so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen 
Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. 
Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in demselben 
Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur Annahme des Schrift- 
stücks bereit sind. 
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, wenn sie in 
dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden 
Gewerbegehilfen erfolgen., 
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann sie dadurch 
erfolgen, daß die zu übergebende Abschrift bei dem Gemeindevorstande niedergelegt wird. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die ihm übergebene Abschrift sogleich an den 
Vorzuladenden gelangen zu lassen. 
Art. 157. (1440) 
1 56. 
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart des Amtsrichters, des 
Forstmeisters oder seines Stellvertreters und des Gerichtsschreibers. 
Der Angeklagte und die civilverantwortlichen Personen können sich in der Hauptver- 
handlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 
Zur Legitimation des Bevollmächtigten genügt eine vom Gemeindevorstande beglaubigte 
Privatvollmacht. 
Art. 158. (132) 
Die auf eigene Wahrnehmung gegründeten, in den Forstrügeverzeichnissen oder in be- 
sonderen Anzeigeprotokollen vorschriftsmäßig bezeugten Angaben verpflichteter Hilfspersonen 
der Forststrafgerichtsbarkeit haben volle Beweiskraft, vorbehaltlich des Gegenbeweises. 
Art. 159. (1#2) 
Die Beurtheilung der Beweiskraft, welche den übrigen Beweismitteln, insbesondere den 
im Art. 141 bezeichneten Protokollen zukömmt, ist dem richterlichen Ermessen überlassen. 
Der bei der Verhandlung anwesende Forstmeister oder dessen Stellvertreter (Art. 152) 
ertheilt die etwa nöthigen Erlänterungen. 
Er kann an die zu vernehmenden Personen Fragen stellen, nachdem er von dem Richter 
hiezu das Wort erhalten hat. 
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