Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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wodurch das Vorschützen einer Berechtigung für offenbar unrichtig erklärt, oder über den 
Besitz erkannt wird, sind ohne Einfluß auf das Civilrechtsverhältniß. 
Art. 167. (1#—. 
Wer ungeachtet dessen, daß er eine Eigenthums= oder andere Berechtigung vorschützte, 
in Folge einer der Bestimmungen des Art. 165 bereits einmal verurtheilt worden ist, 
kann bei einer neuen strafbaren Handlung die Aufschiebung der Aburtheilung nur alsdaun 
verlangen, wenn er den Nachweis einer wegen des fraglichen Anspruches wirklich anhängigen 
Civilklage sogleich vorlegt. 
Art. 168. (2) 
Wird in einem Strafverfahren wegen Uebertretung der zum Zwecke der Erhaltung der 
Schutzwaldungen im gegenwärtigen Gesetze getroffenen Vorschriften von dem Angeschuldigten 
der Einwand erhoben, daß dem betreffenden Walde die Eigenschaft einer Schutzwaldung 
nicht zukommt, so hat das Gericht, soferne die Schutzwaldeigenschaft nicht bereits durch die 
Forstpolizeibehörde nach Maßgabe des Art. 40 festgestellt ist, die Akten an die zuständige 
Forstpolizeibehörde zur Entscheidung der angeregten Vorfrage abzugeben. 
Die Forstpolizeibehörde ist verpflichtet, die Entscheidung in Anwendung des Art. 40 Abs. 4 
herbeizuführen und dieselbe nach eingetretener Rechtskraft zur Kenntniß des Gerichts zu bringen. 
Die rechtskräftigen forstpolizeilichen Entscheidungen darüber, ob einem Walde die 
Schutzwaldeigenschaft zukommt oder nicht, sind dem richterlichen Urtheile zu Grunde zu legen. 
Art. 169. (1# 
Wenn der Angeklagte oder die civilverantwortliche Person ungeachtet der geschehenen 
Vorladung weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten (Art. 157) erschienen sind, 
so findet die Hauptverhandlung ungeachtet ihres Ausbleibens statt. 
Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten, nicht aber das 
der civilverantwortlichen Person, anzuordnen und dasselbe durch einen Vorführungsbefehl 
oder Haftbefehl zu erzwingen. 
Das Verfahren gegen abwesende Angeklagte richtet sich nach den §§ 318— 326 der 
Reichs-Strafprozeßordnung. 
Art. 170. 
Im Falle des Art. 169 Abs. 1 kann der Verurtheilte gegen das Urtheil binnen einer 
Woche nach der Zustellung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichen Vorans- 
setzungen wie gegen Versäumung einer Frist (§§ 4A flg. der Reichs-Strafprozeßordnung) nachsuchen. 
Art. 171. (□## 
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zu Protokoll des 
Gerichtsschreibere angebracht oder schriftlich eingereicht werden.
	        
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