Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art. 188. (43 
Insoweit nicht das gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, kommen bezüglich des 
Verfahrens in Forstrügesachen die Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der 
Reichs-Strafprozeßordnung zur Anwendung. 
Sechste Abtheilung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 189.—0#8# 
Der Tag, an welchem das gegenwärtige, für die Landestheile diesseits des Rheines 
bestimmte und im Gesetzblatte zu verkündende Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird, vorbehalt- 
lich der Bestimmungen der Art. 31 Abs. 5, Art. 33 und Art. 42 Abs. 1 durch Regierungs= 
verordnung festgesetzt. 
Es darf jedoch dieser Tag nicht über ein Jahr nach der Verkündung des Gesetzes 
hinausgesetzt werden. 
Art. 190. (I#n# 
Mit dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt, werden die 
den vorstehenden Vorschriften entgegenstehenden Bestimmungen der dermaligen Gesetze über 
Forstberechtigungen, dann alle früheren Gesetze, Verordnungen und Gewohnheitsrechte über 
die Forstpolizei, sowie über die Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel außer Wirksamkeit 
gesetzt, vorbehaltlich jedoch der im Art. 44 erwähnten Alpen= und Weide-Ordnungen und der 
Bestimmungen der Art. 191 und 192, sowie unbeschadet der mit anderen Staaten über 
die Verhütung und Bestrafung der in den Grenzwaldungen verübten Forstfrevel abgeschlossenen 
Verträge. 
Art. 191. (433) 
Insoferne die Strafbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes milder sind, als die der 
früheren Gesetze, Verordnungen und Gewohnheitsrechte, finden dieselben auch auf solche Forst— 
polizeiübertretungen und Forstfrevel Anwendung, welche zwar vor dem Tage, an welchem 
dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, begangen wurden, jedoch erst nach demselben zur Ab— 
urtheilung gelangen. 
Art. 192. (433) 
In Ansehung der Zuständigkeit und des Verfahrens finden die Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes nur auf solche Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel Anwendung, 
welche nach dem Tage begangen wurden, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirk— 
samkeit tritt.
	        
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