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Art. 188. (43
Insoweit nicht das gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, kommen bezüglich des
Verfahrens in Forstrügesachen die Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Reichs-Strafprozeßordnung zur Anwendung.
Sechste Abtheilung.
Schlußbestimmungen.
Art. 189.—0#8#
Der Tag, an welchem das gegenwärtige, für die Landestheile diesseits des Rheines
bestimmte und im Gesetzblatte zu verkündende Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird, vorbehalt-
lich der Bestimmungen der Art. 31 Abs. 5, Art. 33 und Art. 42 Abs. 1 durch Regierungs=
verordnung festgesetzt.
Es darf jedoch dieser Tag nicht über ein Jahr nach der Verkündung des Gesetzes
hinausgesetzt werden.
Art. 190. (I#n#
Mit dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt, werden die
den vorstehenden Vorschriften entgegenstehenden Bestimmungen der dermaligen Gesetze über
Forstberechtigungen, dann alle früheren Gesetze, Verordnungen und Gewohnheitsrechte über
die Forstpolizei, sowie über die Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel außer Wirksamkeit
gesetzt, vorbehaltlich jedoch der im Art. 44 erwähnten Alpen= und Weide-Ordnungen und der
Bestimmungen der Art. 191 und 192, sowie unbeschadet der mit anderen Staaten über
die Verhütung und Bestrafung der in den Grenzwaldungen verübten Forstfrevel abgeschlossenen
Verträge.
Art. 191. (433)
Insoferne die Strafbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes milder sind, als die der
früheren Gesetze, Verordnungen und Gewohnheitsrechte, finden dieselben auch auf solche Forst—
polizeiübertretungen und Forstfrevel Anwendung, welche zwar vor dem Tage, an welchem
dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, begangen wurden, jedoch erst nach demselben zur Ab—
urtheilung gelangen.
Art. 192. (433)
In Ansehung der Zuständigkeit und des Verfahrens finden die Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes nur auf solche Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel Anwendung,
welche nach dem Tage begangen wurden, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirk—
samkeit tritt.