Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 36. 
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Ferner treten als Absatz 2 und 3 noch folgende Bestimmungen hinzu: 
„Bei inländischen Loosen wird die Stempelabgabe nach dem planmäßigen 
Preise sämmtlicher Loose oder Ausweise berechnet, und zwar in der Art, daß 
ein bei Berechnung der Gesammtabgabe sich ergebender Betrag von weniger 
als 5 Pfennig außer Ansatz bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit 
sie durch 5 ohne Rest theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden 
Pfennige erhoben werden. Bei ausländischen Loosen beträgt die Abgabe 10 
vom Hundert vom Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von 50 Pfennig 
für je 5 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages. 
Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) 
ist die Stempelabgabe für solche Loose, welche zu einer der folgenden Klassen 
nicht rechtzeitig erneuert werden und somit verfallen, von dem Gesammtpreise 
der Loose, einschließlich des für die Vorklassen planmäßig zu zahlenden Preises, 
zu berechnen und einzuziehen."“ 
I) Zu Ziffer 29. 
L) Zu 
h) Zu 
Berlin, 
Im Absatz 1 ist anstatt „am siebenten Tage“ zu setzen: „am dreißigsten 
Tage“. 
Ziffer 34. 
Der 1. Absatz erhält folgende Fassung: 
„Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spiel- 
ausweise, welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volks- 
belustigungen üblichen öffentlichen Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der 
Gesammtpreis der Spielausweise jeder einzelnen der hinter einander folgenden 
Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt." 
Die Absätze 3 und 4 sind zu streichen. 
Ziffer 40. 
Im Absatz 1 ist hinter den Worten „kann Erstattung beansprucht werden“ 
einzuschalten: 
„wenn der Schaden mindestens drei Mark beträgt und“. 
den 30. Juni 1896. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner.
	        
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