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5. Der Landrath hat ein Bedürfniß nach Vermehrung der Kreisrealschulen anerkannt,
die Frage aber, ob die Befriedigung dieses Bedürfnisses durch Errichtung einer großen oder
zweier kleinen Anstalten in München eintreten solle, künftiger Beschlußfassung vorbehalten.
Der Landrath hat ferner den ständigen Landrathsausschuß mit Vorbereitungen für den
Vollzug dieses Beschlusses betraut. Wir genehmigen diesen Beschluß mit der Maßgabe,
daß die Kreisregierung von Oberbayern die erforderlichen Einleitungen zum weiteren Voll-
zug desselben zu treffen, hiebei nach Artikel 33 und 34 des Landrathsgesetzes den ständigen
Landrathsausschuß gutachtlich zu hören und die sämmtlichen Instruktionsverhandlungen dem
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur schulaussichtlichen
Würdigung vorzulegen hat. Desgleichen genehmigen Wir den Vorbehalt hinsichtlich des
Zeitpunktes des Baubeginns und der Bauvollendung und beauftragen in Genehmigung des
weiteren Beschlusses des Landrathes die Kreisregierung von Oberbayern, in den Kreisbudget-
entwurf für 1897 ein Prozent der Steuerprincipalsumme als erste Rate der Baukosten
einzustellen.
Der Landrath hat endlich beschlossen, vom Beginn des Jahres 1897 an auf die bis-
herigen gemeindlichen Baarzuschüsse zu den Realschulen zu verzichten und die betreffenden
Fehlbeträge auf Kreisfonds zu übernehmen. Wir genehmigen auch diesen Beschluß als
untrennbaren Theil der übrigen Beschlüsse mit dem Abmaße, daß die Kreisgemeinde auf
den fixirten Zuschuß der Stadtgemeinde München zu der Ludwigskreisrealschule im Betrage
von 5211 X 43 J verzichtet und ihre Leistungen für die Realschulen in Freising, Ingol-
stadt, Traunstein, Rosenheim, Landsberg, Weilheim und Wasserburg soweit erhöht, daß die
von diesen Stadtgemeinden für ihre Anstalten nach dem bisherigen Beitragsverhältniß jeweils
aufzubringenden Baarleistungen künftig dauernd aus Kreisfonds gedeckt sind. Wir beauf-
tragen die Kreisregierung von Oberbayern, den hienach treffenden Mehrbedarf in den Ent-
wurf des Kreisbudgets für 1897 aufzunehmen. Hinsichtlich der Stadtgemeinden München
und Ingolstadt gehen Wir dabei von der Voraussetzung aus, daß die an der Ludwigs-
Kreisrealschule in München und an der Realschule in Ingolstadt den betreffenden Stadt-
magistraten zustehenden Präsentationsrechte fortan heimfallen. Die Kreisregierung, Kammer
des Innern, von Oberbayern wird die in letzterer Hinsicht etwa veranlaßten weiteren Ver-
handlungen zu pflegen und dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
Angelegenheiten Bericht zu erstatten haben.
6. Der Landrath hat zu § 8 der neu entworfenen Satzungen des Pensions= und Unter-
stützungsfondes für die Lehrer technischer Schulen in Oberbayern, hinsichtlich deren in
Ziffer 7 des Abschiedes für den Landrath von Oberbayern vom 26. Juni 1894 weitere
Entschließung vorbehalten wurde, eine Aenderung beschlossen. Es muß jedoch zu diesen
Satzungen wiederholt das Weitere vorbehalten bleiben, nachdem die Möglichkeit einer grund-
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