Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Abdruck. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Obligationen der russischen zweiten Staats-Prämienanleihe vom Jahre 1866. 
Die Obligationen der russischen zweiten Staats-Prämienanleihe vom Jahre 11866, 
deren Coupons am 1./13. März ablaufen, sind nach Bestimmung der russischen Regierung 
einzuziehen und gegen neue, die gleichen Serien= und Gewinn-Nummern tragende Schuld- 
titel umzutauschen. Mit Rücksicht hierauf hat der Bundesrath genehmigt, daß diejenigen 
neuen Stücke der gedachten Anleihe, welche an Stelle eingezogener, mit dem deutschen 
Stempel auf Grund des Gesetzes, betreffend die Inhaber-Papiere mit Prämien, vom 
8. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 210) vorschriftsmäßig versehener derartiger Schuld- 
verschreibungen zur Verausgabung gelangen, durch Aufdruck einer besonderen Bescheinigung 
als in Deutschland umlaufsfähig anerkannt werden. 
Mit der Vermittelung des Umtausches für Deutschland ist von Seiten des Kaiserlich 
russischen Finanzministeriums das Bankhaus Mendelssohn & Co. in Berlin betraut 
worden, welches die zum Umtausch eingereichten Loose, soweit sie den Stempel in Gemäß= 
heit des Gesetzes vom 8. Juni 1871 tragen, dem Reichsschatzamt behufs Prüfung des 
Stempelaufdrucks vorlegen wird. Falls diese Prüfung die Echtheit und Vorschriftsmäßigkeit 
der Stempelung ergibt, werden die betreffenden Ersatzstücke von Seiten des Reichsschatzamts 
mit dem Vermerk: „Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ versehen werden. Die 
Aushändigung der Ersatzstücke an die Loosbesitzer erfolgt durch das genannte Bankhaus, so 
daß ein unmittelbarer Verkehr zwischen dem Reichsschatzamt und den Loosbesitzern nicht statt- 
findet. Kosten werden für die Bescheinigung der Umlaufsfähigkeit diesseits nicht erhoben. 
Berlin, den 17. Jannar 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf pv Posadowstky.
	        
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