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zollamt nur mit der Einschränkung ertheilt werden, daß der Brauer auch bei Benützung
mehrerer Braustätten die Steuerermäßigung nicht für mehr als 2000 Hektoliter Malz erhält.
Hausbrauer haben beim Wechsel der Betriebsstätte neuerlich Anzeige (vgl. Abs. 1) zu
erstatten.
89.
Ist dem Besitzer (Mitbesitzer, Brauberechtigten) einer zum ermäßigten Malzaufschlag—
satze zugelassenen Braustättte deren zeitweise Benützung durch einen unverschuldeten Unfall
(— wie Brand= oder Wasserschaden —) oder durch einen sonstigen Umstand unmöglich gemacht,
so kann ihm auf Antrag vorübergehend die Benützung einer die Steuerermäßigung genießenden
andern Braustätte als Fortsetzung des eigenen Betriebs mit der Wirkung gestattet werden, daß er
für seinen in der eigenen und in der fremden Braustätte stattfindenden Betrieb zusammen
2000 Hektoliter Malz zum ermäßigten Steuersatz im Jahre verwenden darf und der sonstige
Betrieb der fremden Braustätte hievon unabhängig hinsichtlich der Berechnung der verbrauchten
Malzmenge und des Aufschlagsatzes zu behandeln ist.
§ 10.
Betreibt der Inhaber einer Bierbrauerei zugleich eine Essigfiederei, so ist jedes dieser
Geschäfte hinsichtlich des Steuersatzes als eine für sich bestehende (selbständige) Betriebsstätte
zu behandeln.
Wird dagegen in einer Braustätte zugleich Braunbier und Weißbier erzeugt, so sind
diese beiden Betriebe in Ansehung des Steuersatzes mit Wirkung vom 1. Januar 1896
an als ein einziges Geschäft zu behandeln. Hieraus ergibt sich Folgendes:
a) Ist die Braustätte zum ermäßigten Steuersatze zugelassen, so genießt sie diese Be-
günstiguug für die ersten in einem Jahre zur Bereitung von Braunbier und von
Weißbier verwendeten 2000 Hektoliter Malz, verwirkt dieselbe aber durch Uleber-
schreitung eines Gesammtverbrauchs von 7000 Hektoliter Malz. Es kann also
künftig jede zum ermäßigten Aufschlagsatze zugelassene Weißbierbrauerei ihren Betrieb
auch auf die Braunbierbrauerei und umgekehrt jede dergleichen Braunbierbrauerei ihren
Betrieb auch auf die Weißbierbrauerei unter Beibehaltung des ermäßigten Stenersatzes
bis zu einem Gesammtverbrauch von 2000 Hektoliter Malz ohne Unterscheidung der
erzeugten Bierart ausdehnen. Uebersteigt der Gesammtverbrauch einer Braustätte
10 000 Hektoliter Malz, so ist von da an der erhöhte Steuersatz (§ 1 Abs. 1)
anzuwenden.
b) Sollte in einer Braustätte in der Zeit vom 1. Jannar 1888 bis 30. September 1889
zugleich Brannbier und Weißbier erzeugt und dieselbe gemäß der Vorschrift in § 2
unter k der bisherigen Vollzugsbestimmungen (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1889
Seite 639 ff.) für jede Bierart als selbständige Betriebsstätte mit je 2000 Hekto-