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Die nach § 9 einem Brauer ertheilte Erlaubniß zur vorübergehenden Benützung
einer fremden Braustätte ist nur in der Bemerkungsspalte beim eigenen Vortrage des
Brauers, nicht auch bei der vorübergehend benützten Braustätte anzuführen.
!) Wenn sich Aenderungen im Besitzstande der Betriebsstätten durch Verkauf, Verpachtung,
Erbschaft oder durch Vereinigung mehrerer Betriebe u. s. w. ergeben, so sind die
erforderlichen Berichtigungen gleichzeitig mit dem Eintrag in das Gewerbekataster
(Beilage 19 der Instruktion zum Vollzuge der Malzaufschlaggesetze) in der treffenden
Abtheilung des Brauereiverzeichnisses vorzunehmen.
g) Nach Schluß jeden Jahres ist das Verzeichniß auf Grund des Malzverbrauchs der
einzelnen Betriebsstätten und Brauberechtigten im abgelaufenen Jahre richtig zu stellen.
Jene Geschäfte, die zufolge einer Mehrung ihres Malzverbrauchs den ermäßigten Auf-
schlagsatz nicht mehr genießen können (§ 5 Abs. 3 unter b), sind von der Aufschlag-
einnehmerei ohne Weiteres in die Abtheilung B überzutragen; dies hat bis spätestens
1. März des neuen Jahres, bei Betriebsstätten oder Brauberechtigten, die zur Vor-
auszahlung des Aufschlags verpflichtet sind, schon am 2. Januar zu geschehen. Jene
Geschäfte, welche infolge einer Minderung des jährlichen Malzverbrauchs Anspruch auf
Steuerermäßigung erlangt haben, sind von der Aufschlageinnehmerei in die Abtheilung A
überzutragen, sobald der Betheiligte den erforderlichen Antrag gestellt hat (8§ 5 Abs. 4
und 5 und § 12). In beiden Fällen der Berichtigung ist in der Spalte für Be-
merkungen auf die bezüglichen Vorträge in den beiden Abtheilungen gegenseitig zu
verweisen.
h) Die im Schlußabsatz des § 5 bezeichneten Betriebsstätten haben stets in Abtheilung B
ihren Platz zu finden und dürfen auch dann nicht in die Abtheilung A übernommen
werden, wenn der Jahresmalzverbrauch unter 5 000 Hektoliter herabsinkt.
i) Lediglich ruhende Betriebe (— vgl. auch § 6 Abs. 1 —) sind im Verzeichnisse
weiterzuführen.
k) Bei allen Aenderungen (Berichtigungen, Ergänzungen) des Verzeichnisses, die nicht
unmittelbar durch eine Entschließung der General-Direction der Zölle 2c. veranlaßt sind,
hat die Aufschlageinnehmerei zugleich über den Sachverhalt i#n Besitzveränderungs-
Protokoll (Beilage 20 der Instruktion zum Vollzuge der Malzaufschlaggesetze) eine
kurze Darstellung zu geben.
§ 14.
In Folge der Verschiedenheit der Steuersätze sind zu den Abrechnungen der Aufschlagein-
nehmereien sowie zu den Konspekten der Hauptzollämter über die Ouartals-Einnahme an
Malzaufschlag nicht mehr die durch Beilage 9 zu § 12 Ziffer 2 der MazaufschlagIn-