Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

AM. 38. 489 
Die nach § 9 einem Brauer ertheilte Erlaubniß zur vorübergehenden Benützung 
einer fremden Braustätte ist nur in der Bemerkungsspalte beim eigenen Vortrage des 
Brauers, nicht auch bei der vorübergehend benützten Braustätte anzuführen. 
!) Wenn sich Aenderungen im Besitzstande der Betriebsstätten durch Verkauf, Verpachtung, 
Erbschaft oder durch Vereinigung mehrerer Betriebe u. s. w. ergeben, so sind die 
erforderlichen Berichtigungen gleichzeitig mit dem Eintrag in das Gewerbekataster 
(Beilage 19 der Instruktion zum Vollzuge der Malzaufschlaggesetze) in der treffenden 
Abtheilung des Brauereiverzeichnisses vorzunehmen. 
g) Nach Schluß jeden Jahres ist das Verzeichniß auf Grund des Malzverbrauchs der 
einzelnen Betriebsstätten und Brauberechtigten im abgelaufenen Jahre richtig zu stellen. 
Jene Geschäfte, die zufolge einer Mehrung ihres Malzverbrauchs den ermäßigten Auf- 
schlagsatz nicht mehr genießen können (§ 5 Abs. 3 unter b), sind von der Aufschlag- 
einnehmerei ohne Weiteres in die Abtheilung B überzutragen; dies hat bis spätestens 
1. März des neuen Jahres, bei Betriebsstätten oder Brauberechtigten, die zur Vor- 
auszahlung des Aufschlags verpflichtet sind, schon am 2. Januar zu geschehen. Jene 
Geschäfte, welche infolge einer Minderung des jährlichen Malzverbrauchs Anspruch auf 
Steuerermäßigung erlangt haben, sind von der Aufschlageinnehmerei in die Abtheilung A 
überzutragen, sobald der Betheiligte den erforderlichen Antrag gestellt hat (8§ 5 Abs. 4 
und 5 und § 12). In beiden Fällen der Berichtigung ist in der Spalte für Be- 
merkungen auf die bezüglichen Vorträge in den beiden Abtheilungen gegenseitig zu 
verweisen. 
h) Die im Schlußabsatz des § 5 bezeichneten Betriebsstätten haben stets in Abtheilung B 
ihren Platz zu finden und dürfen auch dann nicht in die Abtheilung A übernommen 
werden, wenn der Jahresmalzverbrauch unter 5 000 Hektoliter herabsinkt. 
i) Lediglich ruhende Betriebe (— vgl. auch § 6 Abs. 1 —) sind im Verzeichnisse 
weiterzuführen. 
k) Bei allen Aenderungen (Berichtigungen, Ergänzungen) des Verzeichnisses, die nicht 
unmittelbar durch eine Entschließung der General-Direction der Zölle 2c. veranlaßt sind, 
hat die Aufschlageinnehmerei zugleich über den Sachverhalt i#n Besitzveränderungs- 
Protokoll (Beilage 20 der Instruktion zum Vollzuge der Malzaufschlaggesetze) eine 
kurze Darstellung zu geben. 
§ 14. 
In Folge der Verschiedenheit der Steuersätze sind zu den Abrechnungen der Aufschlagein- 
nehmereien sowie zu den Konspekten der Hauptzollämter über die Ouartals-Einnahme an 
Malzaufschlag nicht mehr die durch Beilage 9 zu § 12 Ziffer 2 der MazaufschlagIn-
	        
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