Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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II. Die für die Gewährung von Malzaufschlag-Nachlässen sowie die Einhebung 
(Nachborge) und Beitreibuug der Gefälle seither bestandenen gesetzlichen und sonstigen Be— 
stimmungen haben auch hinsichtlich der nach den erhöhten Steuersätzen erwachsenden Gefälle 
gleichmäßige Anwendung zu finden (Art. I Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes vom 
8. Dezember 1889). 
Insbesondere ist zu beachten, daß die Vorschriften in Art. 46 des Gesetzes vom 
29. Mai 1886, betreffend Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen, sowie die hiezu ergangenen Vollzugsvorschriften — vergl. 
Amtsblatt der k. Generaldirektion der Zölle 2c. für das Jahr 1886 S. 278/279 — 
auch für diese erhöhten Sätze Geltung haben. 
18. 
Infolge der Einführung verschiedener Steuersätze besteht die Möglichkeit, daß Aufschlag- 
pflichtige, deren Malzverbrauch einer der im Art. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1889 
bezeichneten Grenzen nahe steht oder dieselbe bereits erreicht oder überschritten hat, das Ein- 
schreibbuch eines anderen, noch nicht an diesen Grenzen stehenden Aufschlagpflichtigen miß- 
bräuchlich benützen, oder daß umgekehrt Aufschlagpflichtige der letzteren Art zu Gunsten von 
Pflichtigen der ersteren Gattung ihr Einschreibbuch mißbräuchlich verwenden oder verwenden 
lassen, um dadurch die Anschreibung des Malzes zu einem niedrigeren als dem nach dem 
Malzverbrauche des eigentlichen Pflichtigen treffenden Steuersatze herbeizuführen. Fälle dieser 
Art wären zwar bereits nach Art. 80 Ziff. 11 des Gesetzes vom 16. Mai 1868 straf- 
bar. Allein die hier angedrohte Strafe ist lediglich eine Ordnungsstrafe, während die er- 
wähnten Fälle ihrer Natur nach als Defraudationen sich darstellen. Es hat daher eine 
entsprechende Ergänzung der Strafbestimmungen des Malzaufschlaggesetzes zur Sicherung des 
Gefälles durch Anfügung eines zweiten Absatzes zu Art. 69 stattgefunden. 
Durch diese neue Strafbestimmung hat aber die Anordnung im allgemeinen Aus- 
schreiben der k. Generaldirektion der Zölle 2c. vom 9. Januar 1883 Nr. 623 (Amtsblatt 
S. 7/8) ihre Wirksamkeit verloren. 
Zum geeigneten Vollzuge der erwähnten neuen Strafbestimmung ist übrigens bei Aus- 
übung des Kontroldienstes auch darüber besonders zu wachen, ob etwa Gesetzesübertretungen 
durch mißbräuchliche Verwendung von Einschreibbüchern versucht werden. Vorkommenden 
Falles ist sofort Strafeinschreitung zu veranlassen. 
19. 
In verschiedenen Landestheilen besteht seitens der Kommun= und Privatbrauer die 
Uebung, daß mehrere Brauer gemeinsam eine Sud Bier herstellen in der Art, daß zwar
	        
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