Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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esth und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
./ 39. 
München, den 27. Juli 1896. 
Juhalt: 
Bekanntmachung vom 23. Juli 1896, Ausgabe gemeindlicher Schuldverschreibungen auf den Juhaber betreffend. 
— Bekanntmachungen vom 14. Juli 1896, die Versicherungsanstalten für Niederbayern, Oberpfalz und von 
RNegensburg betreffend. — Hoftitel-Verleihungen. — Ordens-Verleihungen. — Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreiches. 
  
  
  
  
— 
  
  
Nr. 12932. 
Bekanntmachung, Ausgabe gemeindlicher Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Unter Bezug auf die §§ 2 und 4 der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 18. März l. Is. 
über den Vollzug des Gesetzes vom gleichen Datum, einige Bestimmungen über die Inhaber- 
papiere betreffend, werden über die Ausgabe gemeindlicher Schuldverschreibungen auf den 
Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, folgende 
Normativ-Bestimmungen erlassen. 
1) Im Hinblicke auf die schweren Folgen, denen nach Art. 17 des bezeichneten Gesetzes 
die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber ohne staatliche Ge- 
nehmigung unterliegt, haben Gemeindevertretungen, welche für die Gemeinden 
solche Schuldverschreibungen auszugeben beabsichtigen, Sorge zu tragen, daß dazu 
rechtzeitig die erforderliche Genehmigung eingeholt werde. 
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