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81.
Die in dem beiliegenden Verzeichniß aufgeführten Drogen und Präparate, sowie die
solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen nur auf schriftliche, mit
Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes oder Thier-
arztes — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in der Thierheilkunde — als Heil-
mittel an das Publikum abgegeben werden.
§ 2.
Die Bestimmungen im § 1 finden nicht Anwendung auf solche Zubereitungen, welche
nach den auf Grund des § 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177)
erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch außerhalb der Apotheken als Heilmittel feilgehalten
und verkauft werden dürfen (vergl. § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Januar 1890 —
Reichs-Gesetzbl. S. 9 — und Artikel 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1895
— Reichs-Gesetzbl. S. 455).
§ 3.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Drogen oder
Präparate der im 8§ 1 bezeichneten Art enthalten, ist unbeschadet der Bestimmungen in
§8 4 und 5 ohne jedesmal erneute ärztliche oder zahnärztliche Anweisung nur gestattet,
1. insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zulässig erklärt
und dabei vermerkt ist, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkte sie stattfinden
darf, oder
2. wenn die Einzelgabe aus der Anweisung ersichtlich ist und deren Gehalt an den
bezeichneten Drogen und Präparaten die Gewichtsmenge, welche in dem beiliegenden
Verzeichniß für die betreffenden Mittel angegeben ist, nicht übersteigt.
§ 4.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Chloralhydrat,
Chloralformamid, Morphin, Cocain oder deren Salze, Aethylenpräparate, Amylenhydrat,
Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur auf jedesmal erneute,
schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes
erfolgen.
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum inneren Ge-
brauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese Mittel nicht in einfachen
Lösungen oder einfachen Verreibungen, sondern als Zusatz zu anderen arzneilichen Zubereitungen
verschrieben sind und der Gesammtgehalt der Arznei an Morphin oder dessen Salzen O0,08
nicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen unter die Haut bestimmt sind, findet
dies keine Anwendung.