Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M. 40. 519 
85. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien in den Fällen der §§ 3 und 4 Absatz 2 ist nicht 
gestattet, wenn sie von dem Arzle oder Zahnarzte durch einen auf der Anweisung beigesetzten 
Vermerk untersagt worden ist. 
§ 6. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf Anweisungen der Thierärzte zum Gebrauch 
in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 nicht unterworfen. 
87. 
Ferner wird bestimmt, 
1. daß homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen und Verreibungen, welche 
über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, von den Vorschriften der 88 1 bis 5 
ausgenommen sind, 
2. daß die Abgabe der im § 1 bezeichneten Arzneimittel auf Anweisungen eines vor 
dem Geltungsbeginne der Reichsgewerbeordnung approbirten Zahnarztes oder eines 
Wundarztes, soweit beide nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zu einer 
derartigen Anweisung überhaupt befugt erscheinen, gleichfalls nur nach den Be- 
stimmungen der §§ 1 bis 5 erfolgen darf. 
§ 8. 
Die Vorschriften über den Handel mit Giften werden durch die Bestimmungen der 
88 1 bis 7 nicht berührt. 
89. 
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch verordneten 
flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer Grundfarbe, die 
zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien dagegen nur in sechseckigen Gläsern, 
an welchen drei neben einander liegende Flächen glatt und die übrigen mit Längsrippen ver— 
sehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe abgegeben werden. 
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, sind in 
gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben. 
8 10. 
Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, mit schwarzer 
Schrift auf weißem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle B des Arznei— 
buchs für das Deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde —, 
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