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nur an den Empfänger selbst, Sendungen gegen Rückschein nur an den Em-
pfänger selbst oder dessen Bevollmächtigten abgegeben werden.
8. Im § 27 Absatz 1 erhält der 2. Satz folgende geänderte Fassung:
Die Postanstalten haben den betreffenden Personen eigene Brieffächer einzu-
richten und in denselben alle jene eingehenden und nach der abgegebenen Erklär-
ung abzuholenden (frankirten und unfrankirten) Briefpostsendungen — mit Aus-
nahme der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen, der Schreiben mit Postzu-
stellungsurkunden, der Postaufträge, sowie der vom Absender mit dem Vermerke
„Eigenhändig“ versehenen Einschreibsendungen und Postanweisungen (einschließlich
der telegraphischen), welche der Erklärung des Empfängers ungeachtet demselben
zugestellt werden — zur Abholung zu hinterlegen.
9. Der § 36 „SEinziehung der Rechnungsbeträge für Bücherpostsendungen durch Post-
aufträge“ wird aufgehoben und ist daher zu streichen.
10. Im § 37 ist im Absatz VIII hinter den Worten „gewöhnlichen Briefen', einzu-
fügen: „Postkarten“.
11. Im § 42, Absatz III sind die Angaben vom 3. Satze ab (Für die auf Bücher-
postsendungen — wie für Einschreibsendungen) zu streichen.
Die vorstehenden Aenderungen treten sosort in Kraft.
München, den 24. Juli 1896.
Dr. Frhr. v. Crailsheim.
Der General-Sekretär:
Statt dessen:
der k. Ministerialrath Dr. v. Rumpler.
Jo. 14594.
Bekanntmachung, Aenderung der Landwehrbezirkseintheilung betreffend.
fl. Staatsministerinm des Innern und fl. Kriegsministerium.
Die Anlage 1 zur Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 19. Januar 1889
ist zu berichtigen, wie folgt:
1. An Stelle der bisherigen Verwaltungsbezirke beim Landwehrbezirke Tilsit —
I. Kgl. Preuß. Armeekorps, 1. Infanterie-Brigade — ist zu setzen:
Kreis Heydekrug.
Stadt Tilsit.
Landkreis Tilsit.
Kreis Memel.